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BGBl. I Nr. 227/2022

kundgemacht 30.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, des IQS-Gesetzes, des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes und des Prüfungstaxengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, das IQS-Gesetz, das Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 227/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020) 7 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertZ 14
in Kraft 08.01.2021 – 30.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 20/2021 · danach: BGBl. I Nr. 227/2022 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 31.12.2022 – 22.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 227/2022 · danach: BGBl. I Nr. 121/2024 Anl. 1↗RIS↗
… 18 unveränderte Absätze
Anlage 1
zu § 5 Abs. 1 Z 19
Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 19 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
1. Den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre und das Ausmaß des Besuches (Stundenanzahl pro Woche) ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
2. das Schuljahr bzw. Semester;
3. die Schulstufe;
4. die Klasse bzw. den Jahrgang;
5. die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);
6. die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; § 16 Abs. 3 SchUG bzw. § 17 Abs. 3 SchUG-BKV);
7. die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
a) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
b) bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
8. die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
9. die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am muttersprachlichen Unterricht;
10. Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
11. den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;
12. Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985;
13. die Ergebnisse der abschließenden Prüfungen Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung, einer Abschlussprüfung oder Diplomprüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, einschließlich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete auf Aufgabenebene;
14. die Informationen Leistungsdaten aus verpflichtenden und ergänzenden Kompetenzerhebungen.
Schlagworte
Schülerinneneinschreibung, Unterrichtsangebot