Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 204/2024

kundgemacht 17.07.2024 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen sowie der Externistenprüfungsverordnung; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen sowie die Externistenprüfungsverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Kundmachung BGBl. II Nr. 204/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen 117 § 0↗RIS↗
Anl. 2/spgeändertText, Überschrift · 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrp…: Überschrift (neu), Tabelle (neu) · 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplan…: Überschrift (neu), Tabelle, Text
in Kraft 01.09.2023 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 1/2023 · danach: BGBl. II Nr. 204/2024 Anl. 2/sp↗RIS↗
in Kraft 01.09.2025 – 31.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 204/2024 Anl. 2/sp↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Anlage B/sp
LEHRPLAN DES OBERSTUFENREALGYMNASIUMS UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER SPORTLICHEN AUSBILDUNG
ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.
Darüber hinaus führt das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zu besonderer Ausprägung motorischer Fähigkeiten, Fertigkeiten und Verhaltensweisen sowie zu vertieftem Verständnis der wesentlichen geistigen Grundlagen der Bewegungserziehung und der Phänomene des Sports.
ZWEITER TEIL
… 3 unveränderte Absätze
KOMPETENZORIENTIERUNG
Wie Anlage A.
DRITTER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.
VIERTER TEIL
… 6 unveränderte Absätze
ÜBERGREIFENDE THEMEN
Wie Anlage A.
FÜNFTER TEIL
ORGANISATORISCHER RAHMEN
Wie Anlage A.
SECHSTER TEIL
STUNDENTAFELN
(Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) PFLICHTGEGENSTÄNDE
1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
Pflichtgegenstände (Kernbereich)
Summe Oberstufe1)
Lehrver-pflichtungsgruppe2)
Religion/Ethik3)
2 – 2 – 2 – 2
(III)/III
Deutsch
mindestens 124)
(I)
Erste lebende Fremdsprache
mindestens 114)
(I)
Zweite lebende Fremdsprache/Latein
mindestens 104)
(I)
Geschichte und Politische Bildung
mindestens 6
III
Geographie und wirtschaftliche Bildung
mindestens 6
(III)
Mathematik
mindestens 124)
(II)
Biologie und Umweltbildung
mindestens 6
III
Chemie
mindestens 4
(III)
Physik
mindestens 5
(III)
Psychologie und Philosophie
mindestens 4
III
Informatik
mindestens 2
II
Musik
mindestens 2
(IVa)
Kunst und Gestaltung
mindestens 2
(IVa)
alternativ Musik oder Kunst und Gestaltung
mindestens 1
(IVa)
Bewegung und Sport
mindestens 20
(IVa)
Sportkunde
mindestens 6
III5)
Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich
117
autonomer Bereich
schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände
4-10
Schulautonom6)
3-15
Summe autonomer Bereich
höchstens 19
Gesamtwochenstundenzahl
130-136
1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände Religion und Ethik) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafeln (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen nicht im Lehrplan vorgesehene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat sich die Einstufung an bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren, sowie nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil der Lehrverpflichtungsgruppe.
3 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
4 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.
5 In der 7. und 8. Klasse jedoch II.
6 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereichs.
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
aa) Pflichtgegenstände
Klassen und Wochenstunden
Summe
Lehrver-pflichtungs-gruppe
5. Kl.
6. Kl.
7. Kl.
8. Kl.
Ober-stufe Oberstufe
Religion/Ethik 1 Religion/Ethik1)
2
2
2
2
8
(III)/III
Deutsch
4
3
3
3
13
(I)
Erste lebende Fremdsprache
3
3
3
3
12
(I)
Zweite lebende Fremdsprache/ Latein
4
3
3
3
13
(I)
Geschichte und Politische Bildung
1
2
2
2
7
III
Geographie und wirtschaftliche Bildung
2 1
1 2
2
2
7
(III)
Mathematik
4
3
3
3
13
(II)
Biologie und Umweltbildung
2
2
–
2
6
III
Chemie
–
–
2
2
4
(III)
Physik
–
2
2
2
6
(III)
Psychologie und Philosophie
–
–
2
2
4
III
Informatik
2
–
–
–
2
II
Musik 2)
2 3)
2 3)
–
–
4
(IVa)
Musik
2
12)
–
–
2
+1
(IVa)
Kunst und Gestaltung 2
Kunst und Gestaltung
2
2
Bewegung und Sport Sport3)
7
7
7 6
5 4
26 24
(IVa)
Sportkunde 2 Sportkunde3)
1
1
2
2
6
III III4)
Summe der Pflichtgegenstände
34 35
30 31
33 32
33 32
130
bb) Wahlpflichtgegenstände
6
6
Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)
136
____________________
1 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
2 Typenbildende Alternative Pflichtgegenstände.
3 Alternative Typenbildende Pflichtgegenstände.
Im Übrigen wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium 4 In der 7. und 8. Klasse jedoch II.
bb) Wahlpflichtgegenstände
Wie Anlage A, mit folgender Abweichung:
Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß sublit. bb) Kunst und Gestaltung ist folgende Zeile einzufügen:
Sportkunde
–
(2)
(2)
(2)
4/2 6)
III
Sportkunde
(2)
(2)
(2)
4/26)
III
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:
Wie Anlage A.
b) FREIGEGENSTÄNDE
… 4 unveränderte Absätze
Wie Anlage A.
c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Wie Anlage A.
d) FÖRDERUNTERRICHT
Wie Anlage A.
e) DEUTSCHFÖRDERKLASSE DEUTSCHFÖRDERKLASSEN
Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände
Wochenstunden pro Semester
Lehrverpflichtungsgruppen
Deutsch in der Deutschförderklasse
20
(I)
Religion
2
(III)
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände1)
x2)
Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
Gesamtwochenstundenzahl
x3)
_____________________
1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und Wahlpflichtgegenstände gemäß der Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.
2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.
3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe des jeweiligen Schwerpunktes gemäß der Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium A.
SIEBENTER TEIL
… 5 unveränderte Absätze
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Wie Anlage A.
ACHTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A) PFLICHTGEGENSTÄNDE
a) Pflichtgegenstände
Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung, mit folgenden Abweichungen:
PHYSIK
… 9 unveränderte Absätze
Wie Anlage A für das Gymnasium.
MUSIK
Wie Anlage A.
KUNST UND GESTALTUNG
Wie Anlage A.
BEWEGUNG UND SPORT
Wie Anlage A/sp.
SPORTKUNDE
Wie Anlage A/sp.
b) Wahlpflichtgegenstände
Wie Anlage B A/sp.
B) FREIGEGENSTÄNDE
Wie Anlage B A.
C) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Wie Anlage B A.
D) FÖRDERUNTERRICHT
Wie Anlage B A.
E) UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER DEUTSCHFÖRDERKLASSEN
Wie Anlage B. A, mit folgender Abweichung:
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände
Für die weiteren Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände ist der jeweilige Lehrstoff wie in Abschnitt A anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.
Anl. 2/spgeändert1. Ermächtigung für schulautonome Lehrp…: Tabelle · 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplan…: Tabelle
in Kraft 01.09.2025 – 31.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 204/2024 Anl. 2/sp↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 204/2024 Anl. 2/sp↗RIS↗
… 21 unveränderte Absätze
Anlage B/sp
LEHRPLAN DES OBERSTUFENREALGYMNASIUMS UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER SPORTLICHEN AUSBILDUNG
ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.
ZWEITER TEIL
KOMPETENZORIENTIERUNG
Wie Anlage A.
DRITTER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.
VIERTER TEIL
ÜBERGREIFENDE THEMEN
Wie Anlage A.
FÜNFTER TEIL
ORGANISATORISCHER RAHMEN
Wie Anlage A.
SECHSTER TEIL
STUNDENTAFELN
(Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) PFLICHTGEGENSTÄNDE
1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
Pflichtgegenstände (Kernbereich)
Summe Oberstufe1)
Lehrver-pflichtungsgruppe2)
Religion/Ethik3)
2 – 2 – 2 – 2
(III)/III
Deutsch
mindestens 124)
(I)
Erste lebende Fremdsprache
mindestens 114)
(I)
Zweite lebende Fremdsprache/Latein Fremdsprache/Latein7)
mindestens 104)
(I)
Geschichte und Politische Bildung
mindestens 6
III
Geographie und wirtschaftliche Bildung
mindestens 6
(III)
Mathematik
mindestens 124)
(II)
Biologie und Umweltbildung
mindestens 6
III
Chemie
mindestens 4
(III)
Physik
mindestens 5
(III)
Psychologie und Philosophie
mindestens 4
III
Informatik
mindestens 2
II
Musik
mindestens 2
(IVa)
Kunst und Gestaltung
mindestens 2
(IVa)
alternativ Musik oder Kunst und Gestaltung
mindestens 1
(IVa)
Bewegung und Sport
mindestens 20
(IVa)
Sportkunde
mindestens 6
III5)
Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich
117
autonomer Bereich
schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände
4-10
Schulautonom6)
3-15
Summe autonomer Bereich
höchstens 19
Gesamtwochenstundenzahl
130-136
1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände Religion und Ethik) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafeln (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
… 4 unveränderte Absätze
2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen nicht im Lehrplan vorgesehene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat sich die Einstufung an bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren, sowie nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil der Lehrverpflichtungsgruppe.
3 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
4 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.
5 In der 7. und 8. Klasse jedoch II.
6 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereichs.
7 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
aa) Pflichtgegenstände
Klassen und Wochenstunden
Summe
Lehrver-pflichtungs-gruppe
5. Kl.
6. Kl.
7. Kl.
8. Kl.
Oberstufe
Religion/Ethik1)
2
2
2
2
8
(III)/III
Deutsch
4
3
3
3
13
(I)
Erste lebende Fremdsprache
3
3
3
3
12
(I)
Zweite lebende Fremdsprache/ Latein Latein5)
4
3
3
3
13
(I)
Geschichte und Politische Bildung
1
2
2
2
7
III
Geographie und wirtschaftliche Bildung
1
2
2
2
7
(III)
Mathematik
4
3
3
3
13
(II)
Biologie und Umweltbildung
2
2
–
2
6
III
Chemie
–
–
2
2
4
(III)
Physik
–
2
2
2
6
(III)
Psychologie und Philosophie
–
–
2
2
4
III
Informatik
2
–
–
–
2
II
Musik
2
12)
–
–
2
+1
(IVa)
Kunst und Gestaltung
2
2
Bewegung und Sport3)
7
7
6
4
24
(IVa)
Sportkunde3)
1
1
2
2
6
III4)
Summe der Pflichtgegenstände
35
31
32
32
130
bb) Wahlpflichtgegenstände
6
6
Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)
136
1 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
2 Alternative Pflichtgegenstände.
3 Typenbildende Pflichtgegenstände.
4 In der 7. und 8. Klasse jedoch II.
5 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.
bb) Wahlpflichtgegenstände
… 46 unveränderte Absätze
Wie Anlage A, mit folgender Abweichung:
Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß sublit. bb) Kunst und Gestaltung ist folgende Zeile einzufügen:
Sportkunde
(2)
(2)
(2)
4/26)
III
b) FREIGEGENSTÄNDE
Wie Anlage A.
c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Wie Anlage A.
d) FÖRDERUNTERRICHT
Wie Anlage A.
e) DEUTSCHFÖRDERKLASSEN
Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände
Wochenstunden pro Semester
Lehrverpflichtungsgruppen
Deutsch in der Deutschförderklasse
20
(I)
Religion
2
(III)
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände1)
x2)
Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
Gesamtwochenstundenzahl
x3)
1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und Wahlpflichtgegenstände gemäß der Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.
2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.
3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe des jeweiligen Schwerpunktes gemäß der Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie Anlage A.
SIEBENTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Wie Anlage A.
ACHTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A) PFLICHTGEGENSTÄNDE
a) Pflichtgegenstände
Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung, mit folgenden Abweichungen:
PHYSIK
Wie Anlage A für das Gymnasium.
MUSIK
Wie Anlage A.
KUNST UND GESTALTUNG
Wie Anlage A.
BEWEGUNG UND SPORT
Wie Anlage A/sp.
SPORTKUNDE
Wie Anlage A/sp.
b) Wahlpflichtgegenstände
Wie Anlage A/sp.
B) FREIGEGENSTÄNDE
Wie Anlage A.
C) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Wie Anlage A.
D) FÖRDERUNTERRICHT
Wie Anlage A.
E) UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER DEUTSCHFÖRDERKLASSEN
Wie Anlage A, mit folgender Abweichung:
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände
Für die weiteren Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände ist der jeweilige Lehrstoff wie in Abschnitt A anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.