Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 69/2010

kundgemacht 20.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Kundmachung BGBl. III Nr. 69/2010× zu AETR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (AETR) 37 § 0↗RIS↗
Anl. 3geändert1. PRÜFZEICHEN: Tabelle, lit i, sublit ii, Schlussteil (entfallen), Text · Text (neu)
in Kraft 24.04.1992 – 27.02.1995 · idF BGBl. Nr. 203/1993 · danach: BGBl. III Nr. 69/2010 Anl. 3↗RIS↗
in Kraft 28.02.1995 – 15.06.2006 · idF BGBl. III Nr. 69/2010 Anl. 3↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Anhang - Anlage 2
PRÜFZEICHEN UND BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN
1. PRÜFZEICHEN
1. Das Prüfzeichen besteht
- – aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe E e) angebracht ist, gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar
Norwegen                      -  1
Deutschland
-
1
Rumänien
-
19
Frankreich
-
2
Polen
-
20
Italien
-
3
Portugal
-
21
Niederlande
-
4
Russische Föderation
-
22
Schweden
-
5
Griechenland
-
23
Belgien
-
6
Irland
-
24
Tschechische Republik
-
8
Kroatien
-
25
Spanien
-
9
Slowenien
-
26
Yugoslawien
-
10
Slowakei
-
27
Vereinigtes Königreich
-
11
Weißrussland
-
28
Österreich
-
12
Estland
-
29
Luxemburg
-
13
Republik Moldau
-
30
Norwegen
-
16
Bosnien und Herzegowina
-
31
Dänemark
-
18
Lettland
-
32
Spanien - 2 Nachfolgende Nummern werden zugeteilt:
Schweden - 3 i) Ländern, die Vertragspartei des Abkommens von 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung sind, dieselben Nummern, wie sie diesen Ländern im Rahmen dieses Abkommens zugeteilt wurden;
Portugal - 4 ii) Ländern, die Nichtvertragspartei des Abkommens von 1958 sind, in der chronologischen Reihenfolge der Ratifizierung oder des Beitritts zu diesem Abkommen
Griechenland - 5 und
Jugoslawien - 6 aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Schaublattes ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.
Österreich - 7 Anmerkung: Um eine künftige Übereinstimmung zwischen den Ländernummern im Abkommen von 1958 und den im AETR-Abkommen festgelegten Nummern zu gewährleisten, sollte neu beitretenden Ländern in beiden Abkommen dieselbe Nummer zugewiesen werden.
Deutschland                  -  8
Tschechoslowakei              -  9
Belgien                      - 10
Dänemark                      - 11
Luxemburg                    - 12
Niederlande                  - 13
Vereinigtes Königreich        - 14
Frankreich                    - 15
UdSSR                        - 16
Italien                      - 17
Irland                        - 18
Nachfolgende Nummern werden in chronologischer
Reihenfolge anderen Ländern zugeteilt, die das Übereinkommen anerkennen oder ihm beitreten.
- aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Schaublatts ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.
2. Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes und auf jedem Schaublatt angebracht. Das Prüfzeichen muss unverwischbar und gut lesbar sein.
und auf jedem Schaublatt angebracht. Das Prüfzeichen muß unverwischbar und gut lesbar sein.
3. Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden.
in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden.
(Anm.: Prüfzeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen1) Diese Zahlen sind lediglich als Beispiel angeführt.
II. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN
Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzug verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.
BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw Name der zuständigen Behörde …………………………………………………………………………. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt Nr. 203/1993 Mitteilung betreffend *):
— die Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts
— den Entzug der Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts
— die Genehmigung für ein Schaublatt
— den Entzug der Genehmigung für ein Schaublatt
………………………………………………………………………………………………………………
Nr. der Bauartgenehmigung …………………
1. Fabrik- oder Handelsmarke ……………………………………………………………………………….
2. Bezeichnung des Musters ………………………………………………………………………………...
3. Name des Herstellers ……………………………………………………………………………………..
4. Anschrift des Herstellers ………………………………………………………………………………….
5. Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am …………………………………………………………………...
6. Prüfstelle ………………………………………………………………………………………………….
7. Datum und Nummer des Prüfprotokolls ………………………………………………………………….
8. Datum der Bauartgenehmigung …………………………………………………………………………..
9. Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung ……………………………………………………………..
10. Muster des Gerätes (oder der Geräte), für das (die) das Schaublatt zulässig ist ………………………..
...............................................................................................................................................................
11. Ort ……………………………………………………………………………………………………….
12. Datum ……………………………………………………………………………………………………
13. Anlagen (Beschreibungen usw.) ………………………………………………………………………...
_____________________________________________________________________________________
14. Bemerkungen
(Unterschrift)
_________
*) Unzutreffendes ist zu streichen.
Anl. 3geändertÜberschrift · 1. PRÜFZEICHEN: Z 1, Schlussteil, Text, Tabelle (neu), Z 2, Z 3 · II. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR PRODUKT…: Überschrift, Tabelle · III. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR PRODUK…: Überschrift, Text, Tabelle
in Kraft 28.02.1995 – 15.06.2006 · idF BGBl. III Nr. 69/2010 Anl. 3↗RIS↗
in Kraft 16.06.2006 – 19.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 69/2010 · danach: BGBl. III Nr. 110/2025 Anl. 3↗RIS↗
Anhang - – Anlage 2
PRÜFZEICHEN UND BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN Prüfzeichen und Bauartgenehmigungsbögen
1. PRÜFZEICHEN
1. Das Prüfzeichen besteht
– aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe e) angebracht ist, gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar Das Prüfzeichen besteht
Deutschland
-
1
Rumänien
-
19
Frankreich
-
2
Polen
-
20
Italien
-
3
Portugal
-
21
Niederlande
-
4
Russische Föderation
-
22
Schweden
-
5
Griechenland
-
23
Belgien
-
6
Irland
-
24
Tschechische Republik
-
8
Kroatien
-
25
Spanien
-
9
Slowenien
-
26
Yugoslawien
-
10
Slowakei
-
27
Vereinigtes Königreich
-
11
Weißrussland
-
28
Österreich
-
12
Estland
-
29
Luxemburg
-
13
Republik Moldau
-
30
Norwegen
-
16
Bosnien und Herzegowina
-
31
Dänemark
-
18
Lettland
-
32
– aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe e) angebracht ist, gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar
Deutschland
–
1
Irland
–
24
Frankreich
–
2
Kroatien
–
25
Italien
–
3
Slowenien
–
26
Niederlande
–
4
Slowakei
–
27
Schweden
–
5
Weißrussland
–
28
Belgien
–
6
Estland
–
29
Ungarn
7
Republik Moldau
–
30
Tschechische Republik
–
8
Bosnien und Herzegowina
–
31
Spanien
–
9
Lettland
–
32
Serbien und Montenegro
–
10
Liechtenstein
33
Vereinigtes Königreich
–
11
Bulgarien
34
Österreich
–
12
Kasachstan
35
Luxemburg
–
13
Litauen
36
Schweiz
14
Türkei
37
Norwegen
–
16
Turkmenistan
38
Finnland
17
Aserbaidschan
39
Dänemark
–
18
Mazedonien
40
Rumänien
–
19
Andorra
41
Polen
–
20
Usbekistan
44
Portugal
–
21
Zypern
49
Russische Föderation
–
22
Malta
50
Griechenland
–
23
Nachfolgende Nummern werden zugeteilt:
… 8 unveränderte Absätze
i) Ländern, die Vertragspartei des Abkommens von 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung sind, dieselben Nummern, wie sie diesen Ländern im Rahmen dieses Abkommens zugeteilt wurden;
ii) Ländern, die Nichtvertragspartei des Abkommens von 1958 sind, in der chronologischen Reihenfolge der Ratifizierung oder des Beitritts zu diesem Abkommen
und
aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Schaublattes ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.
Anmerkung: Um eine künftige Übereinstimmung zwischen den Ländernummern im Abkommen von 1958 und den im AETR-Abkommen festgelegten Nummern zu gewährleisten, sollte neu beitretenden Ländern in beiden Abkommen dieselbe Nummer zugewiesen werden.
2. Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes und auf jedem Schaublatt angebracht. Das Prüfzeichen muss unverwischbar und gut lesbar sein.
3. Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden.
(1) Diese Zahlen sind lediglich als Beispiel angeführt.
II. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR PRODUKTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN VON ANLAGE 1 ERFÜLLEN
Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzug verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.
BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN
BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN
Name der zuständigen Behörde ………………………………………………………………………….
Mitteilung betreffend *):
— die Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts
— den Entzug der Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts
— die Genehmigung für ein Schaublatt
— den Entzug der Genehmigung für ein Schaublatt
…………………………………….……………………………………………………………………
Nr. der Bauartgenehmigung …………………
1. Fabrik- oder Handelsmarke ……………………………………………………………………….
2. Bezeichnung des Musters …………………………………………………………………………
3. Name des Herstellers ………………………………………………………………………………
4. Anschrift des Herstellers …………………………………………………………………………..
5. Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am …………………………………………………………….
6. Prüfstelle ……………………………………………………………………………………………
7. Datum und Nummer des Prüfprotokolls ……………………………………………………………
8. Datum der Bauartgenehmigung ……………………………………………………………………
9. Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung ………………………………………………………
10. Muster des Gerätes (oder der Geräte), für das (die) das Schaublatt zulässig ist …………………
11. Ort …………………………………………………………………………………………………
12. Datum …………………………………………………………………………………………….
13. Anlagen (Beschreibungen usw.) …………………………………………………………………
14. Bemerkungen
(Unterschrift)
_________
*) Unzutreffendes ist zu streichen.
Name der zuständigen Behörde ………………………………………………………………………… III. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR PRODUKTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN VON ANLAGE 1B ERFÜLLEN
Mitteilung betreffend *): Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauartgenehmigungsbogren nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzugs verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.
— die Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR PRODUKTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN
— den Entzug der Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts VON ANLAGE 1B ERFÜLLEN
— die Genehmigung für ein Schaublatt Name der zuständigen Behörde.......................................................................................................
— den Entzug der Genehmigung für ein Schaublatt Mitteilung betreffend (1):
………………………………………………………………………………………………………………
Bauartgenehmigung
Entzug der Bauartgenehmigung für
ein Muster eines Kontrollgerätes
eine Komponente eines Kontrollgerätes (2) ……………………..……………….
eine Fahrerkarte
eine Werkstattkarte
eine Unternehmenskarte
eine Kontrollkarte
Nr. der Bauartgenehmigung................
1.
Hersteller- oder Handelsmarke ...................................................................................
2.
Modellbezeichnung ......................................................................................
3.
Name des Herstellers .............................................................................................
4.
Adresse des Herstellers..........................................................................................
................................................................................................................................
5.
Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am ..................................................................
6
Prüfstelle/n...............................................................................................................
7.
Datum und Nummer des Prüfprotokolls................................................................
8.
Datum der Bauartgenehmigung .............................................................................
9.
Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung.........................................................
10.
Muster der Kontrollgerätkomponente(n), für die die Komponente bestimmt ist
............................................................................................................................
11.
Ort ..........................................................................................................................
12.
Datum.....................................................................................................................
13.
beigefügte Beilagen (Beschreibungen usw.) ..........................................................
14.
Bemerkungen (einschließlich Anbringen von Siegeln falls erforderlich)
..........................................................................................................................................................................
……………………………………………
(Unterschrift)
(1) Zutreffendes Ankreuzen
(2) Die in der Mitteilung angeführte Komponente näher bezeichnen
Nr. der Bauartgenehmigung …………………
Schlagworte
1. Fabrik- oder Handelsmarke ……………………………………………………………………………….
Fabrikmarke, Herstellermarke
2. Bezeichnung des Musters ………………………………………………………………………………...
3. Name des Herstellers ……………………………………………………………………………………..
4. Anschrift des Herstellers ………………………………………………………………………………….
5. Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am …………………………………………………………………...
6. Prüfstelle ………………………………………………………………………………………………….
7. Datum und Nummer des Prüfprotokolls ………………………………………………………………….
8. Datum der Bauartgenehmigung …………………………………………………………………………..
9. Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung ……………………………………………………………..
10. Muster des Gerätes (oder der Geräte), für das (die) das Schaublatt zulässig ist ………………………..
...............................................................................................................................................................
11. Ort ……………………………………………………………………………………………………….
12. Datum ……………………………………………………………………………………………………
13. Anlagen (Beschreibungen usw.) ………………………………………………………………………...
_____________________________________________________________________________________
14. Bemerkungen
(Unterschrift)
_________
*) Unzutreffendes ist zu streichen.