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BGBl. II Nr. 322/2009

kundgemacht 02.10.2009 RIS↗
Änderung der LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 322/2009× zu LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung 218 § 0↗RIS↗
Anl. 3AgeändertText, Überschrift
in Kraft 01.09.2008 – 02.10.2009 · idF BGBl. II Nr. 275/2008 · danach: BGBl. II Nr. 322/2009 Anl. 3A↗RIS↗
in Kraft 03.10.2009 – 13.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 322/2009 Anl. 3A↗RIS↗
… 15 unveränderte Absätze
Anlage 3.A
Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten
(Für amtliche Fachassistenten, ausgenommen jene, deren Einsatzbereich auf die Trichinenuntersuchung eingeschränkt ist) Ausbildungsdauer insgesamt: 900 UE
Die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Teil B genannten spezifischen Ausbildungserfordernisse werden zu Ausbildungsinhalten zusammengefasst.
Praktische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 400 UE
- Ausbildungsinhalte für Haltungsbetriebe:
1. Tierhaltung, Tierproduktion und Transport
2. Amtliche Kontrolle
- Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:
1. Kontrolle der lebenden Tiere
2. Kontrolle der geschlachteten Tiere und von Fleisch
3. Hygienekontrollen
4. Dokumentation
Theoretische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 500 UE
- Ausbildungsinhalte für Haltungsbetriebe: Allgemein
Rechtsvorschriften
- Ausbildungsinhalte für die Kontrolle von Haltungsbetrieben:
1. Tierhaltung, Tierproduktion und Transport
2. Amtliche Kontrolle Produktionsorganisation
- Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben: 3. Produktionshygiene
4. Amtliche Kontrolle
- Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:
1. Produktionsorganisation
2. Produktionshygiene
3. Tierschutz
4. Anatomie, Pysiologie Physiologie, Pathologie
5. Amtliche Kontrolle
Von der Gesamtausbildungszeit sind je nach Ausbildungsschwerpunkt für die Untersuchung von Huftieren und Wild einerseits sowie Geflügel und Kaninchen andererseits jeweils 50 UE theoretische und praktische Ausbildung vorzusehen.