BGBl. II Nr. 187/2015
Änderung der Fahrprüfungsverordnung (11. Novelle zur FSG-PV)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (11. Novelle zur FSG-PV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 4geändertIII. Ausbildung zum Fahrprüfer für die …: Text
… 76 unveränderte Absätze
Anlage 4
Lehrplan für die Ausbildung zum Fahrprüfer
I. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen B, BE und F
I.1. Theoretische Ausbildung (32 UE)
I.1.1 Allgemeine Kenntnisse (6 UE)
– Theorie des Fahrverhaltens
– Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung
– Anforderungen an die Fahrprüfung
– einschlägige Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien
I.1.2 Bewertungsfähigkeit (16 UE)
– Theorie und Praxis der Bewertung (Fehlererkennung, Tauglichkeitsniveau)
– Besprechung der Inhalte des Prüferhandbuchs
– Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung
– Fähigkeit, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere
– das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen
– die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen (defensives Fahren)
– die Fähigkeit zur kraftstoffsparenden und umweltfreundlichen Fahrweise
– rasche Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten
– vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien
I.1.3 Kenntnisse betreffend Qualität der Fahrprüfung und Verkehrssinnbildung (8 UE)
– nicht diskriminierende und respektvolle Behandlung der Kandidaten
– festlegen und vermitteln, worauf sich der Kandidat in der Prüfung einzustellen hat (Prüfungspsychologie)
– klar kommunizieren, wobei Inhalt, Stil und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Kandidaten einzugehen ist
– klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis
– Kenntnisse in Verkehrssinnbildung
– Wahrnehmungstraining
– Gefahrenerkennung
– Gefahrenvermeidung und Defensivtraining
– GDE-Matrix (Goals for Driver Education)
– Methoden der hierarchischen Beurteilung des Fahrerverhaltens (Können – Wissen – Fahrmotive)
– Prinzipien des Coachings (didaktische Methoden zur Vermittlung der Eigenverantwortung)
I.1.4 Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse (2 UE)
– fahrzeugtechnische Kenntnisse (insbesondere Lenkung, Reifen, Bremsen, Beleuchtung)
– Kenntnisse der Ladungssicherung
– Kenntnisse über Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie
– Kenntnisse in kraftstoffsparender und umweltschonender Fahrweise
I.2. Praktische Ausbildung (48 UE)
I.2.1 persönliche hohe Fahrfertigkeiten (8 UE)
– praktische Übungen des Lehrplanes B
– Fahren mit einem Anhänger inkl. Rangierübungen auf einem Übungsgelände
– defensives Fahren
– Feedbackfahrt mit kommentierten Fahren in allen 4 Verkehrsräumen
I.2.2 Kraftstoffsparende und umweltfreundliche Fahrweise (4 UE)
– Spritspartraining
I.2.3 Fahrsicherheitstraining (8 UE)
– Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining entsprechend der Mehrphasenausbildung für die Klasse B oder Höherwertiges
I.2.4 Hospitieren (28 UE)
– Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen B und BE (möglichst auch Klasse F) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
II. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse A
II.1. Theoretische Ausbildung (4 UE)
– klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
– klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
– klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Beachtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– Straßen- und Witterungsverhältnisse
– anderer Verkehrsteilnehmer
– Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
II.2. Praktische Ausbildung (8 UE)
II.2.1 persönliche hohe Fahrfertigkeiten (4 UE)
– praktische Übungen des Lehrplanes A
– Fahren im Verkehr unter Beachtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– defensives Fahren
II.2.2 Hospitieren (4 UE)
– Teilnahme an Fahrprüfungen der Klasse A mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
III. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse CE
III.1. Theoretische Ausbildung für die Klasse CE (8 UE)
– klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
– klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
– klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Beachtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– Straßen- und Witterungsverhältnisse
– anderer Verkehrsteilnehmer
– Ladungssicherung
– Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
III.2. Praktische Ausbildung für die Klasse CE (812 UE)
III.2.1 persönliche hohe Fahrfertigkeiten (46 UE)
– praktische Übungen des Lehrplanes C
– Fahren im Verkehr unter Beachtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– defensives Fahren
III.2.2 Hospitieren (46 UE)
– Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
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