Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 229/2019

kundgemacht 29.07.2019 RIS↗
12. Novelle zur FSG-PV
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (12. Novelle zur FSG-PV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 229/2019× zu FSG-PV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV) 9 § 0↗RIS↗
Anl. 4geändertI. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Kl…: Überschrift, Text · II. Ausbildung zum Fahrprüfer für die K…: Text · III. Ausbildung zum Fahrprüfer für die …: Überschrift, Text · IV. Ausbildung zum Fahrprüfer für die K…: Überschrift (neu), Text · V. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Kl…: Überschrift (neu), Text (neu) · VI. Theoretische Ausbildung zum Fahrprü…: Überschrift (neu), Text (neu)
in Kraft 04.07.2015 – 30.09.2019 · idF BGBl. II Nr. 187/2015 · danach: BGBl. II Nr. 229/2019 Anl. 4↗RIS↗
in Kraft 01.10.2019 – 30.11.2020 · idF BGBl. II Nr. 229/2019 · danach: BGBl. II Nr. 415/2020 Anl. 4↗RIS↗
Anlage 4
Lehrplan für die Ausbildung zum Fahrprüfer
I. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen Klasse B, BE und F
I.1. Theoretische Ausbildung (3228 UE)
I.1.1. Allgemeine Kenntnisse (6 UE)
– Theorie des Fahrverhaltens
– Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung
– Anforderungen an die Fahrprüfung
– einschlägige Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien
I.1.2. Bewertungsfähigkeit (1612 UE)
– Theorie und Praxis der Bewertung (Fehlererkennung, Tauglichkeitsniveau)
… 7 unveränderte Absätze
– Besprechung der Inhalte des Prüferhandbuchs
– Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung
– Fähigkeit, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere
– das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen
– die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen (defensives Fahren)
– die Fähigkeit zur kraftstoffsparenden und umweltfreundlichen Fahrweise
– rasche Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten
– vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien
I.1.3. Kenntnisse betreffend Qualität der Fahrprüfung und Verkehrssinnbildung (8 UE)
– nicht diskriminierende und respektvolle Behandlung der Kandidaten
– festlegen und vermitteln, worauf sich der Kandidat in der Prüfung einzustellen hat (PrüfungspsychologiePrüfungs-psychologie)
– klar kommunizieren, wobei Inhalt, Stil Stil- und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Kandidaten einzugehen ist
– klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis
… 6 unveränderte Absätze
– Kenntnisse in Verkehrssinnbildung
– Wahrnehmungstraining
– Gefahrenerkennung
– Gefahrenvermeidung und Defensivtraining
– GDE-Matrix (Goals for Driver Education)
– Methoden der hierarchischen Beurteilung des Fahrerverhaltens (Können – Wissen – Fahrmotive)
– Prinzipien des Coachings (didaktische Methoden zur Vermittlung der Eigenverantwortung)
I.1.4. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse (2 UE)
– fahrzeugtechnische Kenntnisse (insbesondere Lenkung, Reifen, Bremsen, Beleuchtung)
– Kenntnisse der Ladungssicherung
– Kenntnisse über Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie
– Kenntnisse in kraftstoffsparender und umweltschonender Fahrweise
I.2. Praktische Ausbildung (4844 UE)
I.2.1 persönliche. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (8 UE)
– praktische Übungen des Lehrplanes B, das sind die im § 11 Abs. 4 Z 2 FSG angeführten Übungen (Anlage 10c der KDV 1967)
– Fahren mit einem Anhänger inkl. Rangierübungen auf einem Übungsgelände (möglichst auch Klasse F)
– defensives Fahren
– Feedbackfahrt mit kommentierten Fahren in allen 4 Verkehrsräumen
I.2.2. Kraftstoffsparende und umweltfreundliche Fahrweise (4 UE)
– Spritspartraining
I.2.3. Fahrsicherheitstraining (8 UE)
– Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining entsprechend der Mehrphasenausbildung für die Klasse B oder Höherwertiges
I.2.4. Hospitieren (2824 UE)
– Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen B und BE (möglichst auch Klasse F) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls Prüfungsprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
… 3 unveränderte Absätze
II. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse A
II.1. Theoretische Ausbildung (4 UE)
– klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
– klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
– klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Beachtung Be-achtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs Fahrzeuges
– Straßen- und Witterungsverhältnisse
– anderer Verkehrsteilnehmer
– Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
II.2. Praktische Ausbildung (8 UE)
II.2.1 persönliche. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (4 UE)
– praktische Übungen des Lehrplanes A, u.zw. Spurgasse, Achterfahren usw. (Anlage 10b der KDV 1967)
– Fahren im Verkehr unter Beachtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– defensives Fahren
II.2.2. Hospitieren (4 UE)
– Teilnahme an Fahrprüfungen der Klasse A mit selbstständigem selbständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls Prüfungsprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
III. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse CE BE
III.1. Theoretische Ausbildung für die Klasse CE (82 UE)
Klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
– klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeuges
– Straßen- und Witterungsverhältnisse
– anderer Verkehrsteilnehmer
– Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüfungshandbuches
III.2. Praktische Ausbildung (2 UE)
– Hospitieren
– Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen BE oder CE mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüf-ungsprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
IV. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen C und CE
IV.1. Theoretische Ausbildung (6 UE für C + weitere 2 UE für CE)
– klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
– klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
– klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Beachtung Be-achtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
… 3 unveränderte Absätze
– Straßen- und Witterungsverhältnisse
– anderer Verkehrsteilnehmer
– Ladungssicherung
– Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
III.2 IV.2. Praktische Ausbildung für die Klasse CE (128 UE für C + weitere 4 UE für CE)
III.2.1 IV.2.1. persönliche hohe Fahrfertigkeiten (62 UE für C + weitere 2 UE für CE)
– praktische Übungen des Lehrplanes C bzw. CE, u.zw. Rangierübungen und dgl. (Anlage 10g der KDV 1967)
– Fahren im Verkehr unter Beachtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– defensives Fahren
III.2.2 IV.2.2. Hospitieren (6 UE für C+ weitere 2 UE für CE)
– Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls Prüfungsprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
V. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen D und DE
V.1. Theoretische Ausbildung (4 UE für D und weitere 2 UE für DE)
– klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
– klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
– klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– Straßen- und Witterungsverhältnisse
– anderer Verkehrsteilnehmer
– Personensicherheit / Erste Hilfe
– Ladungssicherung
– Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
V.2. Praktische Ausbildung (4 UE für D + weitere 2 UE für DE)
V.2.1. persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)
– Übungen im verkehrsfreien Raum laut Prüfprotokoll Klasse D1/D bzw. _E
– Fahren im Verkehr unter Beachtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– defensives Fahren
V.2.2. Hospitieren (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)
– Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen C, CE (möglichst auch Klassen D, DE) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
VI. Theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse F (2 UE)
– klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
– klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
Schlagworte
Straßenverhältnis, Stilwahl