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BGBl. III Nr. 46/2010

kundgemacht 12.05.2010 RIS↗Parlament↗
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung; Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 über die Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX enthalten sind
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung; Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 über die Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX enthalten sind
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2010× zu Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung 12 § 0↗RIS↗
Anl. 8geändertÜberschrift, Tabelle, Text, Z 5 (entfallen), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 26.10.1999 – 19.11.2003 · idF BGBl. III Nr. 6/2000 · danach: BGBl. III Nr. 46/2010 Anl. 8↗RIS↗
in Kraft 20.11.2003 – 07.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2010 Anl. 8↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Anlage VIII
Liste A
In dieser Anlage aufgeführte Abfälle gelten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens als gefährlich; die Nennung eines Abfalls in dieser Anlage schließt nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich ist.
A1 Metalle und metallhaltige Abfälle
A1010 Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der
A1010
Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:
folgenden Elemente: – Antimon
- Antimon – Arsen
- Arsen – Beryllium
- Beryllium – Cadmium
- Cadmium – Blei
- Blei – Quecksilber
- Quecksilber – Selen
- Selen – Tellur
- Tellur – Thallium
- Thallium
jedoch ausgenommen der in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle.
A1020 Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als
A1020
Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen folgendes enthalten:
Bestandteile oder als Verunreinigungen folgendes enthalten: – Antimon; Antimonverbindungen
- Antimon; Antimonverbindungen – Beryllium; Berylliumverbindungen
- Beryllium; Berylliumverbindungen – Cadmium; Cadmiumverbindungen
- Cadmium; Cadmiumverbindungen – Blei; Bleiverbindungen
- Blei; Bleiverbindungen – Selen; Selenverbindungen
- Selen; Selenverbindungen – Tellur; Tellurverbindungen
- Tellur; Tellurverbindungen
A1030
Abfälle, die als Bestandteile oder Verunreinigungen folgendes enthalten:
A1030 Abfälle, die als Bestandteile oder Verunreinigungen – Arsen; Arsenverbindungen
folgendes enthalten: – Quecksilber; Quecksilberverbindungen
- Arsen; Arsenverbindungen – Thallium; Thalliumverbindungen
- Quecksilber; Quecksilberverbindungen
A1040
Abfälle, die als Bestandteile folgendes enthalten:
- Thallium; Thalliumverbindungen – Metallcarbonyle
A1040 Abfälle, die als Bestandteile folgendes enthalten: – Chrom(VI)-Verbindungen
- Metallcarbonyle
A1050
Galvanikschlämme
A1060
beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle
A1070
Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.
A1080
Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei- und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen
A1090
Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht
A1100
Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen
A1110
verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1120
schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1130
gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen
A1140
Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren
A1150
Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B 15) aufgeführt sind
A1160
Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert
A1170
Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß siedadurch gefährlich werden
A1180
Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten 16), die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag auf der Liste B B1110) 17)
- Chrom(VI)-Verbindungen A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
A1050 Galvanikschlämme
A2010
Glasabfälle aus Kathodenenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern
A2020
Abfälle von anorganischen – flüssigen oder schlammförmigen – Fluorverbindungen, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2030
Abfälle von Katalysatoren, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2040
bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2080)
A2050
Asbestabfälle (Staub und Fasern)
A2060
Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2050)
A1060 beim Beizen von Metallen anfallende flüssige A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
A1070 Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.
A3010
Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen
A3020
Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind
A3030
Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind
A3040
Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten
A3050
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen /Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B4020)
A3060
Nitrocelluloseabfälle
A3070
Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen
A3080
Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A3090
Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3100)
A3100
Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3090)
A3110
Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3110)
A3120
FLUFF – Shredderleichtfraktion
A3130
Abfälle von phosphororganischen Verbindungen
A3140
Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A3150
Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln
A3160
Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln
A3170
Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)
A3180
Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von > 50 mg/kg 18)
A3190
bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)
A3200
Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2130)
A1080 A4 Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
die Blei- und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen
A4010
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4020
Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, dh. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen
A4030
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten 19) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind
A4040
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel 20)
A4050
Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:
A1090 Asche aus der Verbrennung – anorganische Cyanide mit Ausnahme von isoliertem Kupferdraht festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
A1100 Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von – organische Cyanide
Kupferschmelzöfen
A4060
Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen
A4070
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle B4010
A4080
Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle)
A4090
Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2120)
A4100
Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4110
Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:
A1110 verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen – alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
Gewinnung oder Reinigung – alle Isomere von Kupfer polychlorierten Dibenzodioxinen
A1120 schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der
A4120
Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind
A4130
Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
A4140
Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum 5) überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III aufgeführten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind
A4150
Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind
A4160
In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2060)
elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer ______________
A1130 gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen 15) Es wird darauf hingewiesen, daß der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.
A1140 Abfälle 16) Dieser Eintrag umfaßt nicht Schrott von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren Kraftwerkseinrichtungen.
A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung 17) PCB mit einer Konzentration von Leiterplatten, ³ 50 mg/kg.
soweit sie nicht in Liste B *1 18) aufgeführt sind Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (zB 20 mg/kg).
A1160 Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert 19) „Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, daß sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
A1170 Abfälle von 20) Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht sortierten Batterien, ausgenommen ein.
Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß siedadurch gefährlich werden
A1180 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen
Geräten *2), die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag auf der Liste B B1110) *3)
A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die
Metalle oder organische Stoffe enthalten können
A2010 Glasabfälle aus Kathodenenstrahlröhren oder sonstigen
beschichteten Gläsern
A2020 Abfälle von anorganischen - flüssigen oder schlammförmigen -
Fluorverbindungen, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2030 Abfälle von Katalysatoren, jedoch ausgenommen der in Liste B
aufgeführten Abfälle
A2040 bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende
Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2080)
A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern)
A2060 Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I
genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2050)
A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle
oder anorganische Stoffe enthalten können
A3010 Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks
und Bitumen
A3020 Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen
Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind
A3030 Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel
enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind
A3040 Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten
A3050 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von
Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen /Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B4020)
A3060 Nitrocelluloseabfälle
A3070 Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen einschließlich
Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen
A3080 Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten
Abfälle
A3090 Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3100)
A3100 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde,
die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3090)
A3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3110)
A3120 FLUFF - Shredderleichtfraktion
A3130 Abfälle von phosphororganischen Verbindungen
A3140 Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln,
ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A3150 Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln
A3160 Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten
nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln
A3170 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen
Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)
A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte
Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von > 50 mg/kg *4)
A3190 bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung
von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)
A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische
Bestandteile enthalten können
A4010 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von
Arzneimitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4020 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, dh. Abfälle, die bei
ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen
A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von
Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten *5) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind
A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung
chemischer Holzschutzmittel *6)
A4050 Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche
enthalten oder damit verunreinigt sind:
- anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
- organische Cyanide
A4060 Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen
und -emulsionen
A4070 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von
Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle B4010
A4080 Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle)
A4090 Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem
entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2120)
A4100 Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen,
ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4110 Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen
oder damit verunreinigt sind:
- alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
- alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen
A4120 Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder
damit verunreinigt sind
A4130 Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte
Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
A4140 Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren
Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum
5) überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I
entsprechen sowie eine der in Anlage III aufgeführten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind
A4150 Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder
Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind
A4160 In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2060)
---------------------------------------------------------------------
*1) Es wird darauf hingewiesen, daß der Spiegeleintrag in Liste B
(B1160) keine Ausnahme erwähnt.
*2) Dieser Eintrag umfaßt nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen. *3) PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.
*4) Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle
international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (zB 20 mg/kg).
*5) “Verfallsdatum überschritten” bedeutet, daß sie binnen der vom
Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden. *6) Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln
behandeltes Holz nicht ein.
Schlagworte
Wärmeübertragungsflüssigkeit, Lederasche, Lederschlamm, Ledermehl, Forschungstätigkeit, Entwicklungstätigkeit
Wärmeübertragungsflüssigkeit, Lederasche, Lederschlamm, Ledermehl, Forschungstätigkeit, Entwicklungstätigkeit
Anl. 8geändertTabelle
in Kraft 20.11.2003 – 07.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2010 Anl. 8↗RIS↗
in Kraft ab 08.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2010 Anl. 8↗RIS↗
… 28 unveränderte Absätze
Anlage VIII
Liste A
In dieser Anlage aufgeführte Abfälle gelten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens als gefährlich; die Nennung eines Abfalls in dieser Anlage schließt nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich ist.
A1 Metalle und metallhaltige Abfälle
A1010
Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:
– Antimon
– Arsen
– Beryllium
– Cadmium
– Blei
– Quecksilber
– Selen
– Tellur
– Thallium
jedoch ausgenommen der in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle.
A1020
Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen folgendes enthalten:
– Antimon; Antimonverbindungen
– Beryllium; Berylliumverbindungen
– Cadmium; Cadmiumverbindungen
– Blei; Bleiverbindungen
– Selen; Selenverbindungen
– Tellur; Tellurverbindungen
A1030
Abfälle, die als Bestandteile oder Verunreinigungen folgendes enthalten:
– Arsen; Arsenverbindungen
– Quecksilber; Quecksilberverbindungen
– Thallium; Thalliumverbindungen
A1040
Abfälle, die als Bestandteile folgendes enthalten:
– Metallcarbonyle
– Chrom(VI)-Verbindungen
A1050
Galvanikschlämme
A1060
beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle
A1070
Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.
A1080
Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei- und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen
A1090
Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht
A1100
Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen
A1110
verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1120
schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1130
gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen
A1140
Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren
A1150
Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B 15) aufgeführt sind
A1160
Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert
A1170
Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß siedadurch gefährlich werden
A1180
Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten 16), die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag auf der Liste B B1110) 17)
A1190
Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB1, Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen;
A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
… 11 unveränderte Absätze
A2010
Glasabfälle aus Kathodenenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern
A2020
Abfälle von anorganischen – flüssigen oder schlammförmigen – Fluorverbindungen, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2030
Abfälle von Katalysatoren, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2040
bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2080)
A2050
Asbestabfälle (Staub und Fasern)
A2060
Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2050)
A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
A3010
Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen
A3020
Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind
A3030
Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind
A3040
Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten
A3050
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen /Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B4020)
A3060
Nitrocelluloseabfälle
A3070
Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen
A3080
Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A3090
Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3100)
A3100
Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3090)
A3110
Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3110)
A3120
FLUFF – Shredderleichtfraktion
A3130
Abfälle von phosphororganischen Verbindungen
A3140
Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A3150
Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln
A3160
Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln
A3170
Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)
A3180
Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von > 50 mg/kg 18)
A3190
bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)
A3200
Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2130)
A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
A4010
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4020
Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, dh. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen
A4030
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten 19) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind
A4040
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel 20)
A4050
Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:
– anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
– organische Cyanide
A4060
Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen
A4070
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle B4010
A4080
Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle)
A4090
Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2120)
A4100
Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4110
Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:
– alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
– alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen
A4120
Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind
A4130
Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
A4140
Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum 5) überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III aufgeführten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind
A4150
Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind
A4160
In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2060)
______________
1 PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.
15) Es wird darauf hingewiesen, daß der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.
16) Dieser Eintrag umfaßt nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.
17) PCB mit einer Konzentration von ³ ≥ 50 mg/kg.
18) Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (zB 20 mg/kg).
… 4 unveränderte Absätze
19) „Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, daß sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
20) Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.
Schlagworte
Wärmeübertragungsflüssigkeit, Lederasche, Lederschlamm, Ledermehl, Forschungstätigkeit, Entwicklungstätigkeit