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BGBl. I Nr. 65/2018

kundgemacht 20.08.2018 RIS↗Parlament↗
Vergaberechtsreformgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018) und ein Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018) erlassen werden sowie das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert wird (Vergaberechtsreformgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018) neu § 0↗RIS↗
Anl. 9neu
in Kraft 21.08.2018 – 28.02.2019 · idF BGBl. I Nr. 65/2018 Anl. 9↗RIS↗

Anhang römisch neun

Muster für die Bekanntmachung von Konzessionsvergabeverfahren im Unterschwellenbereich

  1. A
    Bei Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens oder eines Verfahrens zur Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. Ziffer 2
      Kategorie (Baukonzession, Dienstleistungskonzession) sowie Gegenstand der Konzession mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Konzession sowie Erfüllungsort und -frist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
    3. Ziffer 3
      Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins,
    4. Ziffer 4
      Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge bzw. Angebote;
    5. Ziffer 5
      Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag bzw. Angebot beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);
    6. Ziffer 6
      Angabe, wo die Konzessionsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
    7. Ziffer 7
      Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
    8. Ziffer 8
      Angaben zur elektronischen Kommunikation.
  2. B
    Bei Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung hat die freiwillige Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. Ziffer 2
      Kategorie (Baukonzession, Dienstleistungskonzession) sowie Gegenstand der Konzession mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Konzession sowie Erfüllungsort und -frist;
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung des Bieters, welchem der Zuschlag erteilt werden soll (Name und Anschrift);
    4. Ziffer 4
      Angabe der maßgeblichen Gründe für die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung.