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BGBl. III Nr. 138/2008

kundgemacht 30.09.2008 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik zur Änderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik zur Errichtung von Grenzabfertigungsstellen sowie über die Durchführung der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr während der Fahrt vom 28. April 2004
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik zur Änderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik zur Errichtung von Grenzabfertigungsstellen sowie über die Durchführung der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr während der Fahrt vom 28. April 2004
Kundmachung BGBl. III Nr. 138/2008× zu Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei) 2 § 0↗RIS↗
Art. 1geändertlit a, lit b, lit c, lit d; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.05.2004 – 25.09.2008 · idF BGBl. III Nr. 36/2004 · danach: BGBl. III Nr. 138/2008 Art. 1↗RIS↗
in Kraft 26.09.2008 – 22.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 138/2008 · danach: BGBl. III Nr. 51/2012 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien errichten im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 23 ff der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) an folgenden Straßen-Grenzübergängen Grenzabfertigungsstellen:
a) am Grenzübergang Hohenau - Moravský Sväty Ján - Hohenau Jan eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich bzw. eine slowakische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik,
b) am Grenzübergang Bratislava-Petržalka - Berg - Bratislava-Petržalka eine slowakische gemeinsame Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik,
c) am Grenzübergang Bratislava-Jarovce - Kittsee - Bratislava-Jarovce eine österreichische gemeinsame Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik, Österreich
d) am Grenzübergang Kittsee - Bratislava-Jarovce (Autobahn) - Kittsee eine slowakische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine österreichische gemeinsame Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik Republik(2) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in Anlage 1 festgelegt.
(2) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in Anlage 1 festgelegt.