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BGBl. III Nr. 114/2014

kundgemacht 24.06.2014 RIS↗
Änderung der Anlage II zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend Änderung der Anlage II zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Kundmachung BGBl. III Nr. 114/2014× zu Europäische Weltraumorganisation – Anlage II×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Weltraumorganisation – Anlage II 46 § 0↗RIS↗
Art. 1geändertÜberschrift; Abs 3 bis Abs 6 (entfallen)
in Kraft 30.12.1986 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 95/1987 · danach: BGBl. III Nr. 114/2014 Art. 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 114/2014 Art. 1↗RIS↗
Artikel I 1
(1) Das Rechnungsjahr der Organisation läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember desselben Jahres. Allgemeine Grundsätze
(2) Der Generaldirektor sendet den Mitgliedstaaten bis zum 1. September jedes Jahres Das Finanzmanagement der Organisation dient den in Artikel II des Übereinkommens dargelegten Zwecken und unterstützt die Durchführung der vom Rat genehmigten langfristigen europäischen Weltraumpolitik. Die Organisation wendet international anerkannte Rechnungslegungsnormen an und folgt den Grundsätzen des soliden Finanzmanagements, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit bei der Planung und Verwaltung der Mittel, der Transparenz, der Rechenschaftspflicht und der Kontrolle bei der Verwendung öffentlicher Mittel und der Finanzierungskapazität der Mitgliedstaaten und der Ausgewogenheit bei der Inanspruchnahme ihrer Mittel. Das Finanzsystem spiegelt den mehrjährigen Charakter der Tätigkeiten und Programme der Organisation wider. Es wird einer wirksamen internen Kontrolle und einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterzogen.
a) den Entwurf eines Allgemeinen Haushaltsplans Die Finanzplanung, die Aufstellung der Haushaltspläne und die Rechnungslegung einschließlich für die Beiträge der Mitgliedstaaten erfolgt in Euro, der für die Berichterstattung und die Finanzgeschäfte verwendeten Währung.
b) die Entwürfe von Programmhaushaltsplänen Das Rechnungsjahr der Organisation läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember desselben Jahres.
(3) Der Allgemeine Haushaltsplan umfasst
a) einen Ausgabenteil, der die Ausgabenvoranschläge für die Tätigkeiten nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv des Übereinkommens einschließlich der fest zugeordneten gemeinsamen Kosten sowie für die nicht fest zugeordneten gemeinsamen Kosten und die Unterstützungskosten für die Programme nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b des Übereinkommens ausweist; die fest zugeordneten und die nicht fest zugeordneten gemeinsamen Kosten und die Programmunterstützungskosten sind in der Finanzordnung definiert; die Ansätze werden nach Tätigkeitsarten und allgemeinen Titeln gegliedert;
b) einen Einnahmenteil, der ausweist:
i) die Beiträge aller Mitgliedstaaten zu den Ausgaben für die Tätigkeiten nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i,
iii und iv des Übereinkommens einschließlich der fest zugeordneten gemeinsamen Kosten;
ii) die Beiträge der Teilnehmerstaaten zu den nach Maßgabe der Finanzordnung auf die Programme nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b des Übereinkommens entfallenden nicht fest zugeordneten gemeinsamen Kosten und Unterstützungskosten;
iii) sonstige Einnahmen.
(4) Jeder Programmhaushaltsplan umfaßt
a) einen Ausgabenteil, der ausweist:
i) die veranschlagten direkten Ausgaben für das betreffende Programm, gegliedert nach allgemeinen Titeln nach Maßgabe der Finanzordnung;
ii) die veranschlagten nicht fest zugeordneten gemeinsamen Kosten und Unterstützungskosten für das Programm;
b) einen Einnahmenteil, der ausweist:
i) die Beiträge der Teilnehmerstaaten zu den unter Buchstabe a Ziffer i bezeichneten direkten Ausgaben;
ii) sonstige Einnahmen;
iii) erinnerungshalber die Beiträge der Teilnehmerstaaten zu den unter Buchstabe a Ziffer ii bezeichneten nicht fest zugeordneten gemeinsamen Kosten und Unterstützungskosten nach Maßgabe des Allgemeinen Haushaltsplans.
(5) Die Genehmigung des Allgemeinen Haushaltsplans und der Programmhaushaltspläne durch den Rat erfolgt vor Beginn jedes Rechnungsjahres.
(6) Die Vorbereitung und Durchführung des Allgemeinen Haushaltsplans und der Programmhaushaltspläne erfolgt nach Maßgabe der Finanzordnung.