Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 149/2023

kundgemacht 27.09.2023 RIS↗
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kenia vertreten durch das kenianische Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Planung über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kenia vertreten durch das kenianische Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Planung über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 149/2023× zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.2023 · idF BGBl. III Nr. 149/2023 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Zielsetzung

Ziel dieses Rahmenabkommens ist die Schaffung eines Rahmens für die finanzielle Kooperation zwischen den Vertragsparteien für die Bereitstellung von konzessionellen Finanzierungen im Rahmen des österreichischen Soft Loan Programms zur Unterstützung von Sektoren/Projekten von gemeinsamen Interesse in der Republik Kenia.

Die finanzielle Kooperation zwischen den beiden Vertragsparteien erfolgt im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen, Verordnungen, einschlägigen Politiken und Mandaten sowie mit ihren internationalen Verpflichtungen.