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BGBl. III Nr. 2/2025

kundgemacht 03.01.2025 RIS↗Parlament↗
Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 2/2025× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China) 11 § 0↗RIS↗
Art. 1geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.11.1992 – 18.11.2024 · idF BGBl. Nr. 679/1992 · danach: BGBl. III Nr. 2/2025 Art. 1↗RIS↗
in Kraft ab 19.11.2024 · idF BGBl. III Nr. 2/2025 Art. 1↗RIS↗
Artikel ARTIKEL 1
PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten beidenVertragsstaaten ansässig sind.
(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebildebezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der Vertragsstaaten als vollständig oderteilweise steuerlich transparent behandelt werden, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaatansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesenStaat als Einkünfte einer in diesem Staat ansässigen Person behandelt werden.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Besteuerung der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen durch diesen Vertragsstaat, außer in Bezug auf die Vergünstigungen, die nach Artikel 17 Absatz 1 des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens und den Artikeln 19, 20, 21, 24, 25, 26 und 28 des Abkommens gewährt werden.