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DJ S 525/1941

in Kraft ab 03.05.1941·kein Dokument in RIS
Kundmachung DJ S 525/1941× zu Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 03.05.1941 · idF DJ S 525/1941 Art. 1↗RIS↗

Um in den Fällen, in denen der Eigentümer auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk verzichtet hat, den Behörden der Reichswasserstraßenverwaltung die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob das dem Reich nach Paragraphen 7, Absatz 2, 78, des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15.11.1940 (RGBl. I S. 1499) zustehende Aneignungsrecht ausgeübt werden soll, haben die Schiffsregistergerichte jede Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk – tunlichst unter Angabe des Liegeorts des Schiffs oder Schiffsbauwerks – der für den Sitz des Registergerichts zuständigen Mittelbehörde der Reichswasserstraßenverwaltung mitzuteilen.

Für den Sitz der

Seeschiffsregistergerichte sind folgende Mittelbehörden der Reichswasserstraßenverwaltung zuständig:

(gegenstandslos)

Für den Sitz der

Binnenschiffsregistergerichte sind folgende Mittelbehörden der Reichswasserstraßenverwaltung zuständig:

(gegenstandslos)

für die Registergerichte Wien, Klagenfurt und Salzburg der Reichstatthalter – Wasserstraßendirektion – in Wien, (gegenstandslos)