Absatz eins,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.
BGBl. Nr. 399/1974
399. Bundesgesetz: Entgeltfortzahlungsgesetz — EFZG
Bundesgesetz vom 26. Juni 1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz — EFZG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1neu
Artikel römisch eins
ABSCHNITT 1
ENTGELTFORTZAHLUNG
Geltungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem
- Ziffer einsAngestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,,
- Ziffer 2Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,,
- Ziffer 3Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88 aus 1920,,
- Ziffer 4Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,,
- Ziffer 5Landarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, oder
- Ziffer 6Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,,
in der jeweils geltenden Fassung unterliegt. - Absatz 3,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ferner Arbeitnehmer, die in einem der nachstehend angeführten Arbeitsverhältnisse stehen:
- Ziffer einsArbeitsverhältnisse zum Bund mit Ausnahme derer, die auf kollektivvertraglichen Vereinbarungen oder ausschließlich auf dem ABGB beruhen;
- Ziffer 2Arbeitsverhältnisse zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde, sofern die Arbeitnehmer behördliche Aufgaben zu besorgen haben;
- Ziffer 3Arbeitsverhältnisse
- Litera azu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde, sofern die Arbeitnehmer keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben,
- Litera bzu einer Stiftung, Anstalt oder zu einem Fonds, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
- Litera czu einer juristischen Person öffentlichen Rechts, soweit sie nicht bereits in Litera b, erfaßt sind,
sofern auf diese Arbeitsverhältnisse gesetzliche oder dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften Anwendung finden, die den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zwingend zumindest genauso günstig regeln wie dieses Bundesgesetz. - Absatz 4,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem
- Ziffer einsHausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,,
- Ziffer 2Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, oder
- Ziffer 3Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt, sofern die Artikel römisch zwei, römisch drei und römisch vier nicht anderes bestimmen.