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BGBl. Nr. 465/1990

kundgemacht 27.07.1990 RIS↗Parlament↗
465. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 465/1990× zu FinStrG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 8 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 153geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1976 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 335/1975 · danach: BGBl. Nr. 465/1990 Art. 1 § 153↗RIS↗
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 465/1990 · danach: BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 1 § 153↗RIS↗
§ 153. (1) Das Rechtsmittel muß enthalten:
(1) Das Rechtsmittel gegen Erkenntnisse (Bescheide) hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es sich richtet;
… 4 unveränderte Absätze
b) die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung;
e) wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.
(2) Berufungen des Amtsbeauftragten sind in so vielen Ausfertigungen einzubringen, daß auch jedem Beschuldigten und Nebenbeteiligten des Verfahrens eine Ausfertigung zugestellt werden kann.
(3) Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
c) den Sachverhalt;
d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde erforderlich sind.