BGBl. III Nr. 160/2008
Änderungen durch diese Kundmachung
ARTIKEL 10
BESUCHE
(1) Besuchern wird nur im notwendigen Ausmaß und mit Genehmigung der zuständigen Sicherheitsbehörde oder -stelle Zugang zu klassifizierten Informationen sowie zu Einrichtungen, in denen klassifizierte Informationen gehandhabt werden, gewährt. Die Genehmigung wird nur Individuen erteilt, die zum Zugang zu den betroffenen Informationen ordnungsgemäß befugt sind.
(2) Besuchsanträge sind mindestens zwei Wochen vor dem Besuch, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums, bei der
zuständigen Sicherheitsbehörde oder -stelle zu stellen. Die
zuständigen Sicherheitsbehörden und -stellen teilen einander die Einzelheiten des Besuchs mit und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten der Besucher.
(3) Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben:
- Litera aZweck des Besuchs;
- Litera bbeabsichtigtes Datum und Dauer des Besuchs oder beantragter Zeitraum für wiederkehrende Besuche;
- Litera cVor- und Familienname, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
- Litera dFunktion des Besuchers und Name der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens;
- Litera eGültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen des Besuchers;
- Litera fName, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der zu besuchenden Behörden, Stellen oder Einrichtungen;
- Litera gDatum des Antrags und Unterschrift der zuständigen Sicherheitsbehörde oder -stelle.