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BGBl. III Nr. 20/2010

kundgemacht 17.02.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Kundmachung BGBl. III Nr. 20/2010× zu Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen 15 § 0↗RIS↗
Art. 10geändertÜberschrift, Z 1, Schlussteil, Text, Z 3, Z 4, Z 5 (neu)
in Kraft 16.08.1993 – 26.02.2010 · idF BGBl. Nr. 813/1993 · danach: BGBl. III Nr. 20/2010 Art. 10↗RIS↗
in Kraft ab 27.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 20/2010 Art. 10↗RIS↗
III Ständiger Ausschuß Ausschuss und Änderungen
ARTIKEL 10
1. Hiermit wird ein Ständiger Ausschuß Ausschuss eingesetzt, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.
2. Die Aufgaben des Ständigen Ausschusses sind:
Beobachtung und Überprüfung der Durchführung dieses Übereinkommens; Förderung der technischen und verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in den von diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten;
Überprüfung und wo notwendig, Unterbreitung von Änderungsvorschlägen für die Anhänge des Übereinkommens;
Vornahme von Entscheidungen über technische Angelegenheiten, wie sie in den Anhängen vorgesehen sind;
Förderung und Aufrechterhaltung der technischen und verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in den von diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten;
Beratung von Maßnahmen zur Sicherung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens;
Förderung eines angemessenen Schutzes der Zeichen gegen Fälschung und Mißbrauch Missbrauch;
Abgabe von Empfehlungen im Falle jeder ihm nach den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 vorgelegten Angelegenheit oder zur Schlichtung jeder sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Meinungsverschiedenheit, die dem Ständigen Ausschuß Ausschuss vorgelegt wird.;
Die Prüfung, ob die Einrichtungen eines Staates, der an einem Beitritt zu diesem Übereinkommen interessiert ist, den Erfordernissen des Übereinkommens und seiner Anhänge entsprechen, mit einem diesbezüglichen Bericht zur Begutachtung durch die Vertragsstaaten.
3. Der Ständige Ausschuß Ausschuss hat die Geschäftsordnung für seine Sitzungen einschließlich der Vorschriften für deren Einberufung zu beschließen. Dieser Ausschuß Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die erste Sitzung ist vom Depositarstaat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einzuberufen.
4. Der In Übereinstimmung mit oben stehendem Absatz 2 fasst der Ständige Ausschuß kann Empfehlungen zu jeder Frage hinsichtlich Ausschuss Beschlüsse über technische Angelegenheiten zur Ausarbeitung oder Ergänzung der Durchführung dieses Übereinkommens abgeben sowie Vorschläge für die Änderung Anhänge dieses Übereinkommens oder seiner Anhänge unterbreiten. Solche Empfehlungen oder Vorschläge sind dem Depositarstaat zu übermitteln, der sie allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat mit Einstimmigkeit.
5. Der Ständige Ausschuss kann Empfehlungen zu jeder Frage hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens abgeben sowie Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens unterbreiten. Solche Empfehlungen oder Vorschläge sind dem Depositarstaat zu übermitteln, der sie allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.