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BGBl. III Nr. 85/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt 1111 § 0↗RIS↗
Art. 10geändertAbs 2
in Kraft 01.03.1992 – 15.09.2010 · idF BGBl. Nr. 406/1992 · danach: BGBl. III Nr. 85/2010 Art. 10↗RIS↗
in Kraft ab 16.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 85/2010 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
1. Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Täter oder der Verdächtige aufgefunden wird, ist in Fällen, auf die Artikel 6 Anwendung findet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall unverzüglich ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Tat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
( 2.) Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 3 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuß aller Rechte und Garantien einschließt, die das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet er sich befindet, für das Verfahren vorsieht. Wenn nach diesem Übereinkommen eine Person in Haft genommen wird, gegen sie andere Maßnahmen getroffen werden oder ein Verfahren durchgeführt wird, so ist ihr eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.