BGBl. III Nr. 33/2019
Änderungen durch diese Kundmachung
ARTIKEL 10
TARIFE
1. Jede Vertragspartei erlaubt, dass Tarife für Linienflugverkehrsdienste von jedem Luftverkehrsunternehmen auf der Grundlage kaufmännischer, marktbezogener Überlegungen festgelegt werden.
Interventionen der Parteien beschränken sich auf:
- Litera adie Verhinderung ungebührlich diskriminierender Tarife oder Praktiken;
- Litera bden Schutz der Konsumenten vor Tarifen, die aufgrund des Missbrauchs einer beherrschenden Position oder von zwischen den Luftverkehrsbetreibern abgestimmten Praktiken unangemessen hoch oder ungebührlich restriktiv sind; und
- Litera cden Schutz von Luftverkehrsunternehmen vor Tarifen, die aufgrund von direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen oder Unterstützungen künstlich niedrig sind.
- Litera dden Schutz von Luftverkehrsunternehmen vor Tarifen, die künstlich niedrig sind und mit denen nachweislich die Absicht verfolgt wird, den Wettbewerb auszuschalten.
2. Für die Tarife für internationale Linienflugverkehrsdienste zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien braucht nicht um eine Zulassung ersucht zu werden. Unbeschadet vorstehender Maßgabe müssen die Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien weiterhin auf Ersuchen sofortigen Zugang zu Informationen über historische, bestehende und geplante Tarife zur Verfügung stellen; diese Informationen sind auf/in für die Luftfahrtbehörden akzeptable(m) Weise bzw. Format vorzulegen.