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BGBl. Nr. 147/1922

kundgemacht 21.03.1922 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Regierungen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik.
Kundmachung BGBl. Nr. 147/1922× zu Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 147/1922 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn.

Die vertragschließenden Regierungen ergreifen sofort alle Maßnahmen, um die baldige Wiederaufnahme des öffentlichen Post-, Telegraphen- und Funkverkehrs zu ermöglichen und diesen Verkehr durch besondere Vereinbarungen sicherzustellen.