BGBl. Nr. 147/1922
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Regierungen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel römisch zehn.
Die vertragschließenden Regierungen ergreifen sofort alle Maßnahmen, um die baldige Wiederaufnahme des öffentlichen Post-, Telegraphen- und Funkverkehrs zu ermöglichen und diesen Verkehr durch besondere Vereinbarungen sicherzustellen.