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BGBl. Nr. 269/1931

kundgemacht 05.09.1931 RIS↗
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik.
Kundmachung BGBl. Nr. 269/1931× zu Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft 25.06.1931 – 09.11.1949 · idF BGBl. Nr. 269/1931 · danach: BGBl. Nr. 10/1950 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10.

Falls zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragschließenden Teile eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens entsteht, und falls diese Meinungsverschiedenheit nicht unmittelbar zwischen den Parteien oder auf dem Wege einer anderweitigen gütlichen Beilegung geschlichtet werden kann, können die Parteien nach gemeinsamer Übereinkunft die Meinungsverschiedenheit zwecks gütlicher Regelung dem in Artikel 8 vorgesehenen Sachverständigenkomitee unterbreiten.

In diesem Falle kann das Komitee die Parteien auffordern, mündlich oder schriftlich ihre Bemerkungen vorzubringen; das Komitee wird ein beratendes Gutachten über den Streitpunkt abgeben.