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RGBl. Nr. 49/1868

kundgemacht 26.05.1868 RIS↗
Gesetz, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden
Kundmachung RGBl. Nr. 49/1868× zu Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 26.05.1868 · idF RGBl. Nr. 49/1868 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10.

Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels 9 finden auch auf Beiträge und Leistungen für Unterrichtszwecke volle Anwendung, außer wenn die Angehörigen einer Kirche oder Religionsgenossenschaft mit Angehörigen einer anderen vermöge der gesetzlichen Einschulung Eine Schulgemeinde bilden, in welchem Falle die Eingeschulten ohne Unterschied der Confession die zur Errichtung und Erhaltung der gemeinschaftlichen Schule und zur Besoldung der an derselben angestellten Lehrer erforderlichen Kosten, jedoch mit Ausschluß der Kosten für den Religionsunterricht der einer andern Confession Angehörigen zu tragen haben.

Eine zwangsweise Einschulung in die Schule einer anderen Confession findet nicht statt.