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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Satzung 1331 § 0↗RIS↗
Art. 11geändertÜberschrift, Z 1 bis Z 5
in Kraft 01.07.1971 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 399/1971 · danach: BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 11↗RIS↗
Kapitel II
Beitritt oder zum bzw. Aufnahme in den Verein;. Austritt aus dem Verein
Artikel 11
B e i t r i t t o d e r A u f n a h m e i n d e n Beitritt zum bzw. Aufnahme in den Verein. Verfahren
V e r e i n ; V e r f a h r e n
1. Jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen kann dem Verein beitreten.
2. Jedes souveräne Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, kann seine Aufnahme als Mitgliedsland des Vereins in den Verein beantragen.
3. Der Beitritt oder der Antrag auf Aufnahme in den Verein muß eine förmliche Beitrittserklärung zur Satzung und zu den verbindlichen Urkunden des Vereins umfassen. Die Beitrittserklärung oder der Aufnahmeantrag ist auf diplomatischem Weg an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten, die, je nach Fall, den Beitritt anzeigt oder die Mitgliedsländer über den Aufnahmeantrag konsultiert. Der Beitritt zum bzw. der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss eine förmliche Beitrittserklärung zur Satzung und zu den verbindlichen Vertragswerken des Vereins umfassen. Die Beitrittserklärung bzw. der Aufnahmeantrag ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten, der sodann entweder den Mitgliedsländern den erfolgten Beitritt zur Kenntnis bringt oder deren Stellungnahme zum eingebrachten Antrag einholt.
4. Ein Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, gilt als in der Eigenschaft als Mitgliedsland aufgenommen, wenn seinem Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins zugestimmt worden ist. Hat ein Mitgliedsland innerhalb von vier Monaten nicht geantwortet, so gilt dies als Stimmenthaltung.
5. Der Beitritt oder die Aufnahme als Mitglied wird von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Regierungen der Mitgliedsländer angezeigt. Der Beitritt und die Aufnahme werden mit dem Tag dieser Anzeige wirksam. Der Beitritt bzw. die Aufnahme als Mitglied wird den Regierungen der Mitgliedsländer vom Generaldirektor des Internationalen Büros bekannt gegeben. Der Beitritt bzw. die Aufnahme wird mit dem Tag dieser Mitteilung wirksam.