BGBl. III Nr. 56/2010
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte
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§ 0↗RIS↗
Art. 11geändertÜberschrift; Abs 1 Z 2, Schlussteil (neu), Z 3 (neu)
ARTIKEL 11
(1) Das Tätigkeitsprogramm des Zentrums wird vom Rat auf Vorschlag des Generaldirektors nach Artikel 6(2)(c) beschlossen. Das Programm umfaßt in der Regel vier Jahre und wird jedes Jahr angepaßt und um ein weiteres Jahr verlängert. Es enthält den Höchstbetrag der Kosten für seine gesamte Laufzeit sowie eine nach Jahren und Hauptkategorien gegliederte Schätzung der mit seiner Durchführung verbundenen Kosten. Dieser Höchstbetrag darf nur nach dem Verfahren des Artikel 6(2)(c) geändert werden.
Das Tätigkeitsprogramm des Zentrums wird vom Rat auf Vorschlag des Generaldirektors nach Artikel 6(3)(o) beschlossen.
3. Ein Fakultatives Programm ist ein von einem Mitgliedsstaat oder einer Gruppe von Mitgliedsstaaten vorgeschlagenes Programm, an dem alle Mitgliedsstaaten teilnehmen, mit Ausnahme derer, die ihre Nicht-Teilnahme offiziell erklärt haben. Das Programm entspricht den Absichten und Zielen des Zentrums gemäß Artikeln 2(1) und 2(2).
a) Das Verfahren für Fakultative Programme wird vom Rat gemäß Artikel 6(2)(e) genehmigt.
b) Das Verfahren für einzelne Fakultative Programme wird vom Rat gemäß Artikel 6(2)(f) genehmigt.