BGBl. III Nr. 48/2011
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4
Artikel 11
Haushaltsplanung und Abrechnung
(1) Das Rechnungsjahr des ERO ECO beginnt am 1. Jänner Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
(2) Der Leiter des Büros Direktor ist verantwortlich für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und des Jahresabschlusses für das ERO ECO und deren Vorlage an den Rat zur Prüfung beziehungsweise Genehmigung verantwortlich.
(3) Der Haushaltsplan wird unter Berücksichtigung der Erfordernisse des nach Artikel 10 festgelegten Arbeitsprogramms aufgestellt. Der Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplans – vor Beginn des Jahres, auf das er sich bezieht – wird vom Rat festgelegt.
(4) Der Rat arbeitet detaillierte Finanzvorschriften aus. Diese enthalten unter anderem Bestimmungen über den Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses des ERO ECO sowie Bestimmungen über die Rechnungsprüfung.