BGBl. III Nr. 2/2025
Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11geändertAbs 3 bis Abs 6; Abs 7, lit b (entfallen), Schlussteil (entfallen) · umnummeriert: Abs 8
… 3 unveränderte Absätze
Artikel 11
ZINSEN
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Vertragsstaat von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie gezahlt werden: die aus einem Vertragsstaat stammen und an die Regierung des anderen Vertragsstaats oder an seine Gebietskörperschaften, an die Zentralbank des anderen Vertragsstaats oder an einen Rechtsträger, dessen Kapital zur Gänze unmittelbar oder mittelbar der Regierung des anderen Vertragsstaats gehört oder der von der Regierung des anderen Vertragsstaats beauftragt wird, gezahlt werden, oder für Darlehen gezahlt werden, die von der Regierung des anderen Vertragsstaats oder seinen Gebietskörperschaften, der Zentralbank des anderen Vertragsstaats oder einem Rechtsträger garantiert oder versichert werden, dessen Kapital zur Gänze unmittelbar oder mittelbar der Regierung des anderen Vertragsstaats gehört oder der von der Regierung des anderen Vertragsstaats beauftragt wird, im erstgenannten Staat von der Besteuerung ausgenommen.
(i5) an Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Regierung Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der Volksrepublik China; damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(ii6) an Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Volksbank von China; Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(iii7) an die Bank von China Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder die Chinesische Internationale Treuhand- nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder feste Einrichtung und Investitionsgesellschaft ist die Schuld, für unmittelbare die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder mittelbare Darlehensgewährungen; der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(78) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.