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BGBl. Nr. 147/1922

kundgemacht 21.03.1922 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Regierungen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik.
Kundmachung BGBl. Nr. 147/1922× zu Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 147/1922 Art. 11↗RIS↗

Artikel römisch elf.

Die österreichischen Vertretungen in Rußland und in der Ukraine nehmen durch ihre Handelsvertretungen die wirtschaftlichen Interessen der Republik Österreich und ihrer Angehörigen wahr.

Die russische und die ukrainische Handelsvertretung in Österreich sind als staatliche Handelsstellen für den Rechtsverkehr auf österreichischem Gebiete als legitimierte Vertreterinnen der russischen, beziehungsweise der ukrainischen Regierung anzusehen. Diese erkennen alle Rechtshandlungen als für sie verbindlich an, die entweder die Leiter der Vertretungen oder die Leiter der Handelsvertretungen oder endlich die von einer dieser Personen bevollmächtigten Beauftragten vornehmen.