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RGBl. Nr. 49/1868

kundgemacht 26.05.1868 RIS↗
Gesetz, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden
Kundmachung RGBl. Nr. 49/1868× zu Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 26.05.1868 · idF RGBl. Nr. 49/1868 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11.

Alle in den Bestimmungen der vorstehenden Artikel 9 und 10 nicht begründeten Ansprüche der Geistlichen, Meßner, Organisten und Schullehrer, dann der Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten einer Kirche oder Religionsgenossenschaft auf Beiträge und Leistungen von Seite der Angehörigen einer anderen sind als erloschen zu betrachten.