Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 20/2010

kundgemacht 17.02.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Kundmachung BGBl. III Nr. 20/2010× zu Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen 15 § 0↗RIS↗
Art. 12geändertÜberschrift, Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu)
in Kraft 01.01.2008 – 26.02.2010 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 · danach: BGBl. III Nr. 20/2010 Art. 12↗RIS↗
in Kraft ab 27.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 20/2010 Art. 12↗RIS↗
IV. Schlußbestimmungen Schlussbestimmungen
Beitritt
ARTIKEL 12
1. Jeder Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation Atomenergie-Organisation ist oder der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist und der Einrichtungen für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen hat, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses des Übereinkommens und seiner Anhänge erforderlich sind, kann auf Einladung der Vertragsstaaten, welche durch die Regierung des Depositarstaates den Depositarstaat übermittelt wird, diesem Übereinkommen beitreten.
2. Die Regierungen der Vertragsstaaten werden ihre Entscheidung, ob sie einen Staat zum Beitritt einladen, in erster Linie auf den Bericht gemäß Artikel 10 Ziffer 2 stützen. Die Regierungen der Vertragsstaaten müssen ihre Antwort an den Depositarstaat innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Anfrage vom Depositarstaat, ob sie dieser Einladung zustimmen, notifizieren. Jede Nichtäußerung einer Regierung innerhalb dieser Frist wird als Zustimmung zu dieser Einladung erachtet.
3. Der eingeladene Staat kann diesem Übereinkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositarstaat beitreten, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat. Der Beitritt wird drei Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde wirksam. Die Regierungen der Vertragsstaaten werden ihre Entscheidung, ob sie einen Staat zum Beitritt einladen, in erster Linie auf den Bericht gemäß Artikel 10 Absatz 2 stützen.
4. Der eingeladene Staat kann diesem Übereinkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositarstaat beitreten, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat. Der Beitritt wird drei Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde wirksam.