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BGBl. III Nr. 48/2011

kundgemacht 07.04.2011 RIS↗Parlament↗
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 48/2011× zu Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) 23 § 0↗RIS↗
Art. 12geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.05.1998 – 28.02.2013 · idF BGBl. III Nr. 73/1998 · danach: BGBl. III Nr. 48/2011 Art. 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2013 · idF BGBl. III Nr. 48/2011 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Finanzielle Beiträge
(1) Der Kapitalaufwand und die laufenden Betriebskosten des ERO ECO mit Ausnahme der mit den Tagungen Sitzungen des Rates zusammenhängenden Kosten werden von den Vertragsparteien getragen, die sich die Kosten auf der Grundlage der Beitragseinheiten entsprechend der Tabelle in Anlage A, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, teilen.
(2) Dies schließt nicht aus, daß dass das ERO ECO nach Beschluß Beschluss des Rates Arbeiten für Dritte, einschließlich der Präsidentschaft der CEPT, auf der Grundlage der Kostendeckung ausführt.
(3) Die mit den Tagungen des Rates zusammenhängenden Kosten werden von der Funkregulierungsverwaltung des Staates getragen, in dem die Tagung stattfindet. Reisekosten und Tagegelder werden von den vertretenen Behörden getragen. Die mit den Sitzungen des Rates zusammenhängenden Kosten werden von der einladenden Vertragspartei oder, falls es keine solche gibt, vom ECO getragen. Reisekosten und Tagegelder werden von den vertretenen Vertragsparteien getragen.