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BGBl. III Nr. 42/2016

kundgemacht 03.03.2016 RIS↗Parlament↗
Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 42/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Auslieferungsübereinkommen 25 § 0↗RIS↗
Art. 12geändertlit a, lit b, lit c
in Kraft 31.07.1983 – 31.05.2016 · idF BGBl. Nr. 297/1983 · danach: BGBl. III Nr. 42/2016 Art. 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. III Nr. 42/2016 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
ERSUCHEN UND UNTERLAGEN
(1) Das Ersuchen wird schriftlich abgefaßt und vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium der ersuchten Vertragspartei gerichtet; der diplomatische Weg ist jedoch nicht ausgeschlossen. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart werden. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
(2) Dem Ersuchen sind beizufügen:
a) die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des der ersuchenden Staates Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b) eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschließlich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
c) eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der verlangten Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität und, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde