BGBl. III Nr. 149/2025
Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
2
§ 0↗RIS↗
Art. 12geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
KAPITEL I
DATENSCHUTZ
Artikel 12
Datenschutzniveau
(2) Dieses Übereinkommen soll nicht bescheinigen, ob ein Drittstaat zur Europäischen Union ein angemessenes Datenschutzniveau gemäß der EU-Rechtsvorschriften, insbesondere im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/680, bietet.