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BGBl. III Nr. 149/2025

kundgemacht 02.10.2025 RIS↗Parlament↗
Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachung BGBl. III Nr. 149/2025× zu Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten 2 § 0↗RIS↗
Art. 12geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 19.10.2025 – 01.01.9000 · idF BGBl. III Nr. 148/2025 Art. 12↗RIS↗
kundgemacht, 01.01.9000 (Inkrafttreten nicht festgelegt) · idF BGBl. III Nr. 149/2025 Art. 12↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
KAPITEL I
DATENSCHUTZ
Artikel 12
Datenschutzniveau
(1) In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß diesem Übereinkommen übermittelt werden oder wurden, hat jede Partei in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, dessen Umfang im Wesentlichen den in der Richtlinie (EU) 2016/680 und in dem relevanten Europaratsübereinkommen und den Europaratsempfehlungen verankerten Grundsätzen und Standards entspricht.
(2) Dieses Übereinkommen soll nicht bescheinigen, ob ein Drittstaat zur Europäischen Union ein angemessenes Datenschutzniveau gemäß der EU-Rechtsvorschriften, insbesondere im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/680, bietet.