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BGBl. Nr. 269/1931

kundgemacht 05.09.1931 RIS↗
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik.
Kundmachung BGBl. Nr. 269/1931× zu Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft 25.06.1931 – 09.11.1949 · idF BGBl. Nr. 269/1931 · danach: BGBl. Nr. 10/1950 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12.

Das gegenwärtige Abkommen, dessen französischer und englischer Text gleich maßgebend sind, soll das Datum des heutigen Tages tragen; es kann bis zum 30. September 1929 im Namen jedes Mitglieds des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates unterzeichnet werden, der auf der Genfer Konferenz vertreten war oder dem der Völkerbundrat zu diesem Zweck einen Abdruck des Abkommens übermittelt hat.

Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes sowie den im vorigen Absatz bezeichneten Nichtmitgliedstaaten mitteilen wird.