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RGBl. Nr. 49/1868

kundgemacht 26.05.1868 RIS↗
Gesetz, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden
Kundmachung RGBl. Nr. 49/1868× zu Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 26.05.1868 · idF RGBl. Nr. 49/1868 Art. 12↗RIS↗

römisch fünf. In Beziehung auf Begräbnisse.

Artikel 12.

Keine Religionsgemeinde kann der Leiche eines ihr nicht Angehörigen die anständige Beerdigung auf ihrem Friedhofe verweigern:

Ziffer eins wenn es sich um die Bestattung in einem Familiengrabe handelt, oder wenn

Ziffer 2 da, wo der Todesfall eintrat oder die Leiche gefunden ward, im Umkreis der Ortsgemeinde ein für Genossen der Kirche oder Religionsgenossenschaft des Verstorbenen bestimmter Friedhof sich nicht befindet.