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BGBl. III Nr. 181/2006

kundgemacht 27.11.2006 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Abänderung des am 28. November 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Zusatzprotokoll
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Abänderung des am 28. November 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Zusatzprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 181/2006× zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen) 17 § 0↗RIS↗
Art. 13geändertAbs 5 (neu) · umnummeriert: Abs 6
in Kraft 01.12.1996 – 30.11.2006 · idF BGBl. III Nr. 1/1997 · danach: BGBl. III Nr. 181/2006 Art. 13↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 181/2006 Art. 13↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens gemäß Artikel 8 dieses Abkommens steuerpflichtig sind.
(4) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Containern (einschließlich Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die zum Transport von Gütern oder Waren benutzt werden, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung dieses Unternehmens befindet, ausgenommen insoweit, als diese Container oder Anhänger und verbundenen Ausrüstungen ausschließlich für Transporte zwischen Orten im anderen Vertragsstaat benutzt werden.
(5) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Rechten an einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Staat ansässig ist, sowie Gewinne aus der Veräußerung von Optionen oder anderen Finanzinstrumenten, die sich auf solche Aktien oder Rechte beziehen, dürfen im anderen Staat besteuert werden, aber nur, wenn der Veräußerer irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung der Aktien, Rechte, Optionen oder Finanzinstrumente in dem anderen Staat ansässig war.
(56) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.