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BGBl. III Nr. 160/2008

kundgemacht 11.11.2008 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 160/2008× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.2008 · idF BGBl. III Nr. 160/2008 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

KONSULTATIONEN

(1) Die zuständigen Sicherheitsbehörden und -stellen teilen einander das innerstaatliche Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und jegliche Änderungen desselben mit.

(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Sicherheitsbehörden und –stellen einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.