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BGBl. III Nr. 123/2010

kundgemacht 03.11.2010 RIS↗
Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2010× zu Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation 224 § 0↗RIS↗
Art. 13geändertÜberschrift, lit a, lit b, lit c
in Kraft 13.02.1973 – 29.11.2010 · idF BGBl. Nr. 343/1973 · danach: BGBl. III Nr. 123/2010 Art. 13↗RIS↗
in Kraft ab 30.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 123/2010 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL XIII
(BeschaffungSitz, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der ITSO)
a) Vorbehaltlich dieses Artikels erfolgt die Beschaffung der von der INTELSAT benötigten Waren und Dienstleistungen durch die Vergabe von Aufträgen aufgrund der Antworten auf öffentliche internationale Ausschreibungen an Bewerber, welche die beste Verbindung von Qualität, Preis und günstigster Lieferzeit anbieten. Die in diesem Artikel genannten Dienstleistungen sind von juristischen Personen erbrachte Dienstleistungen. Sitz der ITSO ist Washington D.C., sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes bestimmt.
b) Bei Vorliegen von mehr als einem Angebot mit einer derartigen Verbindung wird der Auftrag so vergeben, daß er einen weltweiten Wettbewerb im Interesse der INTELSAT fördert. Im Rahmen des durch dieses Übereinkommen genehmigten Tätigkeitsbereichs sind die ITSO und ihre Vermögenswerte in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens von allen nationalen Einkommensteuern und von allen direkten nationalen Vermögensteuern befreit. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihr Bestes zu tun, um unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der ITSO im Einklang mit dem geltenden innerstaatlichen Verfahren alle für wünschenswert erachteten weiteren Befreiungen von Einkommensteuern, direkten Vermögensteuern und Zöllen für die ITSO und ihre Vermögenswerte zu gewähren.
c) Von öffentlichen internationalen Ausschreibungen kann Alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der ITSO befindet, gewähren gemäß dem unter dieser lit. genannten Protokoll, und diejenige Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der ITSO befindet, gewährt gemäß dem unter dieser lit. genannten Amtssitzabkommen der ITSO, ihren höheren Bediensteten sowie den in Artikel 16 des Betriebsübereinkommens ausdrücklich dem genannten Protokoll und Amtssitzabkommen bezeichneten Angestelltengruppen, den Vertragsparteien und ihren Vertretern, angemessene Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen Immunität von Gerichtsverfahren für die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen in dem Umfang und in den Fällen abgesehen werden, die in dem unter dieser lit. genannten Amtssitzabkommen und Protokoll vorgesehen sind. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der ITSO befindet, schließt so bald wie möglich mit der ITSO ein Amtssitzabkommen, das Privilegien, Befreiungen und Immunitäten regelt. Die übrigen Vertragsparteien schließen ebenfalls, so bald wie möglich, Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Das Amtssitzabkommen und das Protokoll sind von diesem Übereinkommen unabhängig und enthalten jeweils Bestimmungen für ihr Außerkrafttreten.