BGBl. III Nr. 20/2010
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13geändertZ 1, Z 2 (neu), Z 3 (neu)
ARTIKEL 13
2. Wurde die Erklärung zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegeben, so tritt dieses Übereinkommen in Bezug auf diese Gebiete an demselben Tag in Kraft, an dem sie in Bezug auf den Staat, der die Erklärung abgegeben hat, in Kraft tritt. In allen anderen Fällen tritt das Übereinkommen in Bezug auf diese Gebiete drei Monate nach Einlangen der Erklärung beim Depositarstaat in Kraft.
3. Die Anwendung dieses Übereinkommens auf alle diese oder einen Teil dieser Gebiete kann durch die Regierung des Staates, der die in Absatz 1 genannte Erklärung abgegeben hat, mit der Maßgabe beendet werden, dass sie drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat richtet, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.
Schlagworte