Absatz eins,Jede Vertragspartei benennt eine nationale Anlaufstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile. Die nationale Anlaufstelle stellt folgende Informationen zur Verfügung:
- Litera afür Antragsteller, die Zugang zu genetischen Ressourcen begehren, Informationen über die Verfahren zur Erlangung einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung und zur Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen einschließlich der Aufteilung der Vorteile;
- Litera bfür Antragsteller, die Zugang zu sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen begehren, soweit möglich, Informationen über die Verfahren zur Erlangung einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung oder Billigung und Beteiligung indigener und ortsansässiger Gemeinschaften, wie jeweils angebracht, und zur Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen einschließlich der Aufteilung der Vorteile und
- Litera cInformationen über die zuständigen nationalen Behörden, die betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägige Betroffene.
Die nationale Anlaufstelle ist für die Kontakte mit dem Sekretariat zuständig.