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BGBl. III Nr. 2/2023

kundgemacht 10.01.2023 RIS↗
Änderungen der Satzung der Internationalen Organisation für Migration und deren Geltungsbereich
Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Änderungen der Satzung der Internationalen Organisation für Migration und deren Geltungsbereich
Kundmachung BGBl. III Nr. 2/2023× zu Satzung der Internationalen Organisation für Migration×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Internationalen Organisation für Migration 5 § 0↗RIS↗
Art. 13geändertZ 1
in Kraft 21.11.2013 – 27.10.2020 · idF BGBl. III Nr. 221/2014 · danach: BGBl. III Nr. 2/2023 Art. 13↗RIS↗
in Kraft ab 28.10.2020 · idF BGBl. III Nr. 2/2023 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
1. Der Generaldirektor und der stellvertretende Generaldirektor werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt und können für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden. Ihre Amtszeit beträgt in der Regel fünf Jahre, Der Generaldirektor wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt und kann für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Sie sind Der Generaldirektor ist aufgrund von Verträgen eines Vertrags tätig, die der vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet werden wird.
2. Der Generaldirektor ist dem Rat verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates.