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Art. 13

Fassungen
21.11.2013 bis 27.10.2020 — BGBl. III Nr. 221/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute28.10.2020 § → § BGBl. III Nr. 2/2023
Art. 1321.11.201327.10.2020 § → § BGBl. III Nr. 221/2014
Art. 1325.01.199020.11.2013 BGBl. Nr. 133/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2014,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

21.11.2013BGBl. III Nr. 221/2014

Außerkrafttretensdatum

27.10.2020danach: BGBl. III Nr. 2/2023

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 13

Ziffer eins Der Generaldirektor und der stellvertretende Generaldirektor werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt und können für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden. Ihre Amtszeit beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Sie sind aufgrund von Verträgen tätig, die vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet werden.

Ziffer 2 Der Generaldirektor ist dem Rat verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates.

Im RIS seit

09.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

10001056

Dokumentnummer

NOR40166881

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/133/A13/NOR40166881