Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 28.10.2020 — BGBl. III Nr. 2/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute28.10.2020 § → § BGBl. III Nr. 2/2023
Art. 1321.11.201327.10.2020 § → § BGBl. III Nr. 221/2014
Art. 1325.01.199020.11.2013 BGBl. Nr. 133/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

28.10.2020BGBl. III Nr. 2/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 13

Ziffer eins Der Generaldirektor wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt und kann für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Generaldirektor ist aufgrund eines Vertrags tätig, der vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet wird.

Ziffer 2 Der Generaldirektor ist dem Rat verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates.

Im RIS seit

16.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

10001056

Dokumentnummer

NOR40250557

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/133/A13/NOR40250557