Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Satzung der Internationalen Organisation für Migration
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1990Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 13
1.Ziffer eins Der Exekutivausschuß besteht aus den Vertretern von neun Mitgliedstaaten. Diese Zahl kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates erhöht werden, darf jedoch ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der Organisation nicht übersteigen.
2.Ziffer 2 Diese Mitgliedstaaten werden vom Rat für jeweils zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
3.Ziffer 3 Jedes Mitglied des Exekutivausschusses benennt einen Vertreter und die von ihm für erforderlich erachteten Stellvertreter und Berater.
4.Ziffer 4 Jedes Mitglied des Exekutivausschusses verfügt über eine Stimme.
Anmerkung
aufgehoben durch BGBl. III Nr. 221/2014
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
NOR12013177
Alte Dokumentnummer
N1199011161A