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BGBl. Nr. 269/1931

kundgemacht 05.09.1931 RIS↗
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik.
Kundmachung BGBl. Nr. 269/1931× zu Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft 25.06.1931 – 09.11.1949 · idF BGBl. Nr. 269/1931 · danach: BGBl. Nr. 10/1950 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13.

Vom 1. Oktober 1929 ab steht es jedem Mitgliede des Völkerbundes und jedem der in Artikel 12 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten frei, diesem Abkommen beizutreten.

Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 12 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten mitteilen wird.