BGBl. Nr. 269/1931
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13.
Vom 1. Oktober 1929 ab steht es jedem Mitgliede des Völkerbundes und jedem der in Artikel 12 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten frei, diesem Abkommen beizutreten.
Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 12 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten mitteilen wird.