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BGBl. III Nr. 155/2005

kundgemacht 26.08.2005 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2001
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2001
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2005× zu Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll 24 § 0↗RIS↗
Art. 14geändertAbs 2
in Kraft 28.01.1994 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 304/1994 · danach: BGBl. III Nr. 155/2005 Art. 14↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 155/2005 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Aufhebung
(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern des Personals und den Sachverständigen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Sie werden lediglich zu dem Zweck gewährt, die ungehinderte Tätigkeit der EUMETSAT und die volle Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, unter allen Umständen sicherzustellen.
(2) Der Direktor Generaldirektor hat die Pflicht, die Immunität eines Mitglieds des Personals oder eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, daß dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EUMETSAT aufgehoben werden kann. Im Fall des Direktors Generaldirektors ist der Rat für die Aufhebung der Immunität zuständig.