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BGBl. III Nr. 20/2010

kundgemacht 17.02.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Kundmachung BGBl. III Nr. 20/2010× zu Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen 15 § 0↗RIS↗
Art. 14geändertÜberschrift (neu), Text, Z 2 (entfallen), Z 3 (entfallen)
in Kraft 27.06.1975 – 26.02.2010 · idF BGBl. Nr. 346/1975 · danach: BGBl. III Nr. 20/2010 Art. 14↗RIS↗
in Kraft ab 27.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 20/2010 Art. 14↗RIS↗
Kündigung
ARTIKEL 14
1. Die Regierung jedes Unterzeichnerstaates oder beitretenden Staates kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit darnach dem Depositarstaat schriftlich erklären, daß dieses Übereinkommen für alle oder einen Teil der in der Erklärung bezeichneten Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen sie verantwortlich ist, gelten. Der Depositarstaat hat jede derartige Erklärung den Regierungen aller anderen Vertragsstaaten bekanntzugeben. Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen unter der Voraussetzung, dass er zwölf Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat richtet, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat, oder auf Grund solcher Bedingungen zurücktreten, die von den Vertragsstaaten vereinbart werden. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Falle seines Rücktrittes vom Übereinkommen nach seinem Ausscheiden die Verwendung oder Anbringung der Gemeinsamen Punze für jeglichen Zweck zu unterlassen.
2. Wurde die Erklärung zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegeben, so tritt dieses Übereinkommen in bezug auf diese Gebiete an demselben Tag in Kraft, an dem sie in bezug auf den Staat, der die Erklärung abgegeben hat, in Kraft tritt. In allen anderen Fällen tritt das Übereinkommen in bezug auf diese Gebiete drei Monate nach Einlangen der Erklärung beim Depositarstaat in Kraft.
3. Die Anwendung dieses Übereinkommens auf alle diese oder einen Teil dieser Gebiete kann durch die Regierung des Staates, der die in Absatz 1 genannte Erklärung abgegeben hat, mit der Maßgabe beendet werden, daß sie drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat richtet, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde