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BGBl. III Nr. 56/2010

kundgemacht 17.06.2010 RIS↗Parlament↗
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Kundmachung BGBl. III Nr. 56/2010× zu Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte 28 § 0↗RIS↗
Art. 14geändertÜberschrift (neu); Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.12.1975 – 05.06.2010 · idF BGBl. Nr. 29/1976 · danach: BGBl. III Nr. 56/2010 Art. 14↗RIS↗
in Kraft ab 06.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 56/2010 Art. 14↗RIS↗
ARTIKEL 14
Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Haushalts sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva des Zentrums unterliegen nach Maßgabe der Finanzordnung der Prüfung durch Rechnungsprüfer, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten. Durch diese Prüfung, die anhand von Belegen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellen die Rechnungsprüfer die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugen sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des Zentrums. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat einen Bericht über den Jahresabschluß vor.
(2) Der Rat legt auf Vorschlag des Finanzausschusses nach Artikel 6 Absatz ( 3 Buchstabe) ( e) die Zahl der Rechnungsprüfer, die Dauer ihrer Amtszeit sowie die Höhe ihrer Bezüge fest und ernennt die Rechnungsprüfer.
(3) Der Direktor Generaldirektor stellt den Rechnungsprüfern alle Informationen zur Verfügung und gewährt ihnen jegliche Unterstützung, die sie für die in Absatz 1 genannte Prüfung benötigen.