Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 118/2015

kundgemacht 26.08.2015 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird
Kundmachung BGBl. III Nr. 118/2015× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei) 1218 § 0↗RIS↗
Art. 14geändertÜberschrift
in Kraft 01.07.2005 – 30.09.2015 · idF BGBl. III Nr. 72/2005 · danach: BGBl. III Nr. 118/2015 Art. 14↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 118/2015 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Gemischter Streifendienst entlang der Grenze Gemischte Einsatzformen
(1) Zwecks Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zur Bekämpfung von Straftaten sowie zur Grenzüberwachung sind die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien befugt, bis zu einer Entfernung von 10 Kilometern entlang der Staatsgrenze einen gemischten Streifendienst durchführen. sowie zur Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen sind die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien befugt, gemischte Streifen, als auch andere Formen des gemeinsamen Einsatzes wie gemeinsame Kontroll-, Observations-, operative, Fahndungs- und Ermittlungsgruppen zu bilden, in denen die Beamten einer Vertragspartei Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wahrnehmen. Bei der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen sind die Voraussetzungen des Artikel 13 des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2000/C 197/01) einzuhalten.
(2) In Ausübung des gemischten Streifendienstes sind auch die Die Beamten einer Vertragspartei sind dabei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie sich der Kontrolle zu entziehen suchen, nach Maßgabe des nationalen Rechts der Vertragspartei, sofern sie versuchen, sich der Kontrolle zu entziehen, nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Amtshandlung erfolgt, anzuhalten festzunehmen. Artikel 8 Abs. 4 lit. g) gilt entsprechend.
(3) Andere Zwangsmaßnahmen vorzunehmen, sind nur Beamte der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet eingeschritten wird, berechtigt, es sei denn, dass der Erfolg der Amtshandlung ohne Einschreiten der Beamten der anderen Vertragspartei gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde.
(4) Auf die Durchführung der Amtshandlungen ist das Recht jener Vertragspartei anzuwenden, auf deren Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden.
(5) Im Fall von gemischten operativen Streifen gemäß Absatz 1 können die Beamten einer Vertragspartei bei einem gemeinsamen Einsatz auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Ton- und Warnsignale auf Dienstfahrzeugen im Einvernehmen mit der innerstaatlichen Rechtsordnung und der Zustimmung der Beamten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie verwendet werden sollen, verwenden, und sie sind befugt, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts ein durch die gemischte operative Streife angehaltenes Fahrzeug zu kontrollieren.