BGBl. III Nr. 145/2022
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
ARTIKEL 14
KOSTEN
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten bei der Durchführung dieses Abkommens gemäß ihren innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen und ohne Überschreitung ihrer verfügbaren ordentlichen Haushaltsmittel.