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BGBl. Nr. 740/1922

kundgemacht 13.10.1922 RIS↗
Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels.
Kundmachung BGBl. Nr. 740/1922× zu Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft 14.10.1922 – 23.04.1950 · idF BGBl. Nr. 740/1922 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14.

Jedes Mitglied oder jeder Signatarstaat kann erklären, daß seine Unterschrift sämtliche oder einzelne seiner Souveränität oder Herrschaft unterworfene Kolonien, überseeische Besitzungen, Protektorate oder Gebiete nicht verpflichtet, und kann später abgesondert namens irgendeiner solchen durch diese Erklärung ausgeschlossenen Kolonie, überseeischen Besitzung oder eines solchen Protektorates oder Gebietes beitreten.

Die Kündigung kann ebenfalls für jede seiner Souveränität oder Herrschaft unterstehende Kolonie, überseeische Besitzung, beziehungsweise jedes Protektorat oder Gebiet, abgesondert erfolgen; die Bestimmungen des Artikels 12 finden auf diese Kündigung Anwendung.

Geschehen zu Genf am 30. September 1921 in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Völkerbundes aufbewahrt wird.